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2. Empfängerbenennung und Versagung des Betriebskostenabzugs nach § 160 AO

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Werbungskosten und Betriebsausgaben sind nach § 160 EStG nur zu berücksichtigen, wenn dem Empfängerbenennungsverlangen der Finanzbehörde nachgekommen wird. In der Praxis hat diese Möglichkeit der Finanzbehörden vielleicht sogar eine größere Bedeutung als das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, bei einer Anerkennung einer Betriebsausgabe auf der einen Seite eine Besteuerung auf der Empfängerseite sicherzustellen.[78] Deshalb kann auf dem Empfängernachweis verzichtet werden, wenn die Zuwendung ins Ausland geflossen ist und feststeht, dass der Empfänger nicht der deutschen Steuergewalt unterliegt. Es ist mit diesem Instrument also keine Schätzung oder ein erhöhtes Steueraufkommen verbunden, sondern es enthält nur eine Konkretisierung der Mitteilungspflichten. Die Finanzbehörde kann vom Steuerpflichtigen die Angabe über den Empfänger einer Betriebsausgabe verlangen und sie macht davon auch regelmäßig Gebrauch, wenn sie den Verdacht auf eine Zahlung von Bestechungsgeldern hat. Der Steuerpflichtige kann sich dafür entscheiden, diesem Verlangen nicht nachzukommen, Zwangsmittel dürfen nämlich nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO nicht angewendet werden, worauf der Steuerpflichtige auch hinzuweisen ist. In diesen Fällen wird die Zahlung aber regelmäßig nicht als abzugsfähige Ausgabe anerkannt. Die Finanzverwaltung stützt dabei die Nichtabziehbarkeit der Ausgaben nicht auf das nicht oder nur schwer nachzuweisende Korruptionsdelikt, sondern schlicht auf die Nichtbenennung des Empfängers. Ratio dieser Herangehensweise ist es, den möglichen Steuerausfall durch die Gefahr der Nicht-Besteuerung beim Empfänger durch die Versagung des Abzugs beim Zahlenden zu kompensieren.

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Nach zutreffender Ansicht ist § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG lex specialis zu § 160 AO, weil letztere Vorschrift abziehbare Betriebsausgaben gerade voraussetzt.[79] Deshalb muss nach der Systematik des Gesetzes zuerst geprüft werden, ob es sich um Betriebsausgaben handelt, die nicht abgezogen werden dürfen, weil die Zuwendung ein Strafgesetz erfüllt. Da das im Einzelfall schwierige Ermittlungen einer Korruptionsstraftat voraussetzt, geht die Finanzbehörde oft verfahrensökonomisch vor und wendet in Zweifelsfällen § 160 AO an, ohne vorher die Voraussetzungen des Abzugsverbots geprüft zu haben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist dies nachvollziehbar, weil die Finanzbehörde mit der Feststellungslast der Nichtabziehbarkeit wegen eines Korruptionsdelikts belastet ist.[80]

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