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I. Zuständigkeit

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Im Steuerstrafverfahren stehen der Finanzbehörde die Aufgaben und Befugnisse nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuer oder andere öffentlich-rechtliche Aufgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen oder Steuerbeträge anknüpfen. Damit der Steuerhinterziehung durch Geltendmachung von Betriebsausgaben entgegen § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG grundsätzlich eine Strafbarkeit eines Korruptionsdelikts einhergeht, bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die sich dann auch auf die Steuerstraftat bezieht. Die Finanzbehörde nimmt in diesen Verfahren die Rolle der Ermittlungsbeamten ein.

Antikorruptions-Compliance

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