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2. Mitteilungspflichten

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Lückenlos ist der Schutz jedoch nicht, weil § 30 Abs. 4–6 AO Mitteilungspflichten enthält, die auch bei Korruptionssachverhalten einschlägig sein können. Bei Korruptionssachverhalten bestehen konkurrierende Mitteilungspflichten und -befugnisse.[82] Zum einen enthält § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 AO eine originäre Mitteilungspflicht.[83] Da die Geltendmachung nicht abzugsfähiger Zuwendung unter unrichtiger Angabe ihrer Natur als andere Betriebsausgaben auch eine Steuerstraftat darstellt, ist auch die Mitteilungspflicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i.V.m. § 10 BpO begründet, die aber neben der erstgenannten kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Umstritten ist, ob eine Mitteilungspflicht nur besteht, wenn die Zuwendung unrichtig als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist. Richtigerweise ist das abzulehnen.[84]

Antikorruptions-Compliance

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