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b) Pflichtverletzung

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Das tatbestandliche Verhalten der Untreue liegt in der Verletzung der (gesetzlichen oder vertraglichen) Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Der Pflichtenkreis wird im Einzelnen von gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien oder auch konkreten Weisungen des Vermögensinhabers festgelegt.[23] Möglich erscheint ein Rückgriff auf untergesetzliche Regelungen, jedoch nur soweit sie gleichsam individualschützend ausgestaltet sind. Beispielsweise sind im Bereich des Banken- und Wertpapierrechts vor allem Kapitalerhaltungs- und Betriebsvorschriften taugliche Anknüpfungspunkte, nicht jedoch Vorschriften, die überindividuelle Schutzgüter betreffen.[24]

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In spezifisch gelagerten Konstellationen wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Teil ein besonderes Gewicht der Pflichtverletzung als strafbarkeitsbegründendes Kriterium verlangt.[25] Das Erfordernis ist sowohl bezüglich seines Inhalts als auch seiner prinzipiellen Berechtigung umstritten.[26]

Antikorruptions-Compliance

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