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1. Bildung und Fortführung schwarzer Kassen

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Einer Korruption geht nicht selten spezifisches, die Tat ermöglichendes Fehlverhalten voraus. Ein verbreitetes, praktisch bedeutsames Beispiel bildet hier die Bildung und Unterhaltung sog. „schwarzer“ Kassen. Gemeint ist damit, dass der zur Vermögensbetreuung Verpflichtete Vermögenswerte des Treugebers unter Verstoß gegen eine ihm obliegende Pflicht einer Sonderkasse zuführt, deren Existenz und Verwaltung er zugleich verborgen hält. Ziel ist es dabei, hierauf im Bedarfsfall im (vermeintlichen) Interesse des Vermögensinhabers unkompliziert Zugriff nehmen zu können. Hier stellt sich die Frage, ob die bloße Bildung und Verwaltung solcher schwarzer Kassen bereits eine Untreuestrafbarkeit auslöst.[30] Zu ihrer Beantwortung wird in der Praxis zumindest zwischen schwarzen Kassen in der Privatwirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und dem Parteiwesen unterschieden.[31]

Antikorruptions-Compliance

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