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a) Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis

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Der Missbrauchstatbestand setzt zunächst das Vorliegen einer Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis voraus. Diese kann qua Gesetz, durch behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft bestehen. Gemeint ist damit die Rechtsmacht, wirksam die Vermögensrechte eines anderen zu übertragen, aufzuheben, zu belasten oder zu ändern bzw. den Betreffenden gegenüber einem Dritten zu verpflichten.[14]

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Beispiele: Elternschaft (§§ 1626, 1629 BGB); „Schlüsselgewalt“ der Ehepartner (§ 1357 BGB); Prokura (§§ 48 ff. HGB), Handlungsvollmacht (§§ 54 ff. HGB); Aufträge, Dienstverträge etc.

Antikorruptions-Compliance

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