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3. Treubruchtatbestand

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Anders als für die Missbrauchsvariante genügt für die Annahme einer Treubruchuntreue bei Vorliegen der übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen gerade auch nicht-rechtsgeschäftliches Verhalten.[20] Angesichts dieser tatbestandlichen Weite ist die Norm in der Vergangenheit in die Kritik geraten. Das Bundesverfassungsgericht bejaht indes die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG.[21]

Antikorruptions-Compliance

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