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4. Vermögensnachteil

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Das Verhalten des Täters muss bei dem Treugeber einen Vermögensnachteil begründen. Dabei wird der Nachteilsbegriff des § 266 StGB inhaltlich mit dem Schadensbegriff des § 263 StGB gleichgesetzt. Ein Vermögensnachteil liegt vor, sofern im Wege einer Gesamtsaldierung festgestellt wird, dass das Vermögen infolge der Tathandlung einen geringeren Wert aufweist, mithin insbesondere keine Kompensation durch einen gleichzeitig erlangten, rechtmäßigen Vermögenszuwachs erfolgt ist.[27]

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Praktisch relevant ist auch der Eintritt eines Vermögensnachteils durch Ausbleiben einer Vermögensmehrung. Ob hierin ein Nachteil liegen kann, ist umstritten.[28] Wer dies bejaht, setzt für die Annahme eines Vermögensnachteils aber voraus, dass die Aussicht auf den Zugewinn hinreichend gesichert ist. Ein bloßes Hoffen oder lediglich unbestimmte Erwartungen genügen freilich nicht.[29]

Antikorruptions-Compliance

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