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A. Einleitung

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Die Begehung eines Korruptionsdelikts erfolgt selten isoliert. In den meisten Fällen gehen damit weitere Straftaten einher, die etwa die Korruptionstat erst ermöglichen bzw. diese verdecken sollen. Als Begleitdelikte zur strafbaren Korruption werden daher Fehlverhaltensweisen gezählt, die einen direkten Zusammenhang zur Korruptionsstraftat aufweisen. Erfasst werden hiervon insbesondere die Vorschriften der §§ 266 (Untreue), 263 (Betrug), 298 (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 267 ff. (Urkundendelikte), 289 (Strafvereitelung), 203 ff. (Verletzung des Geheimbereichs), 261 StGB (Geldwäsche) und Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze.[1] Denkbar sind freilich noch weitere Begleittaten in Gestalt der strafbaren Erpressung, Nötigung, Unterschlagung bzw. der Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat. Auch Mord ebenso wie Körperverletzungsdelikte können zusammen mit einer Korruption auftreten.[2] Angesichts des gleichwohl eher losen materiellen Zusammenhangs zur Korruption sowie ihrer statistisch weniger ausgeprägten Häufigkeit verglichen mit den vorab genannten Delikten werden entsprechende Straftatbestände nachfolgend ausgespart.[3]

Antikorruptions-Compliance

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