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a) Vermögensbetreuungspflicht

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Die für das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Voraussetzungen entsprechen den beim Missbrauchstatbestand näher erläuterten. Neben der Entstehung aus Gesetz, behördlichem Auftrag und Rechtsgeschäft kommt noch ein sonstiges „Treueverhältnis“ als Entstehungsgrund der Vermögensbetreuungspflicht in Betracht. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass zivilrechtliche Hindernisse der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgegenstehen. Eine Vermögensbetreuungspflicht kann im Fall der Treubruchvariante daher etwa auch aus einem unwirksamen Rechtsverhältnis erwachsen.[22]

Antikorruptions-Compliance

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