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b) Vermögensbetreuungspflicht

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Die Begehung einer Missbrauchsuntreue setzt zudem nach überwiegend vertretener Ansicht ebenso wie die Treubruchvariante eine Vermögensbetreuungspflicht voraus.[15] Hiervon ist auszugehen, wenn dem Treunehmer die Befugnis eingeräumt ist, im Interesse des Geschäftsherrn über dessen Vermögen in bedeutsamer Weise zu verfügen, und es sich hierbei um den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen Treugeber und Treunehmer handelt.[16] Als Anhaltspunkt kann es dienen, wenn dem Treunehmer die „Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums“ (und nicht lediglich mechanische Hilfstätigkeiten) eingeräumt wird, es an einer „engmaschigen Kontrolle“ fehlt bzw. das Schuldverhältnis einen fremdnützigen Charakter aufweist.[17]

Antikorruptions-Compliance

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