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c) Missbrauch der Befugnis
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Die Tathandlung liegt im Missbrauch der Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis, d.h. der Täter hat seine Befugnis im Außenverhältnis entsprechend seinem rechtlichen Können wirksam (rechtsgeschäftlich) ausgeübt und dadurch die ihm im Innenverhältnis gezogenen Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten.[18] (Unwirksame) schädigende Handlungen außerhalb der rechtlichen Befugnis unterfallen nicht dem Missbrauchstatbestand. Typische Fälle sind unter anderem das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht, das unerlaubte Ausfüllen von Blanko-Formularen oder auch die Vereinbarung von Kick-Back-Provisionen durch Geschäftsführer oder Vorstände zu Lasten der vertretenen Gesellschaft.[19]