Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 296

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Wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Zu unterscheiden sind danach die Missbrauchs- und die Treubruchvariante der Untreue.[6] Nach überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretener Ansicht handelt es sich bei der Missbrauchsuntreue um einen Spezialfall der weitergehenden Treubruchalternative.[7] Die Besonderheit soll dabei darin liegen, dass der Täter im Fall des Missbrauchstatbestandes eine nach außen wirkende Vertretungsmacht entgegen der internen Abrede überschreitet, mithin sein rechtliches Dürfen durch sein rechtliches Können nach außen überdehnt. Auch für die Begehung einer Treubruchuntreue bedarf es der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Diese kann aber bereits durch bloß tatsächliches Verhalten verwirklicht werden.[8]

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§ 266 StGB schützt das Vermögen,[9] nicht etwa ein individuelles oder kollektives „Vertrauen“ in die Sicherheit der Güterzuordnung oder das Befriedigungsinteresse von Gläubigern.[10] Die Untreue ist ein Fremdschädigungsdelikt.[11] Dabei ist der Täter in die organisatorische Sphäre des betroffenen Vermögens eingebunden und schädigt dieses von innen heraus.[12] Insofern unterscheiden sich Untreue und Korruption in der Mehrdimensionalität der letzteren: Während § 266 StGB allein das Verhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer erfasst, richten die §§ 331 ff. StGB ihren Blick auf die Dreiecksbeziehung zwischen Treugeber, Treunehmer und Dritten.[13]

Antikorruptions-Compliance

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