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1. Steuergeheimnis

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Die Finanzbehörde verfügt über ein beträchtliches Wissen über die wirtschaftlichen und zum Teil auch persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen, wobei die gesammelten Erkenntnisse zu einem wesentlichen Teil von den Steuerpflichtigen selbst herrühren, da sie nach § 90 Abs. 1 S. 1, 2 AO zur Mitwirkung verpflichtet sind. Das kann aber nicht zur Abschwächung des Schutzes der Daten führen, auch nicht, wenn der Steuerpflichtige die Angaben gemacht hat, um eine Besserstellung, beispielsweise eine Steuerbefreiung oder Minderung seiner Steuerschuld zu bewirken.[81] § 30 AO schützt diese Informationen vor unbefugter Weitergabe, auch wenn sie sich auf Straftaten beziehen. § 355 StGB sichert die Einhaltung des Verbots der Offenbarung und Verwertung auch strafrechtlich ab.

Antikorruptions-Compliance

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