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B. Untreue, § 266 StGB

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Bei Begehung einer strafbaren Korruption kommt es oftmals zur Verletzung einer persönlichen Treuepflicht, die der Betreffende gegenüber anderen natürlichen bzw. juristischen Personen aufweist. Die zusätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB liegt daher nahe. Eine solche kommt beispielsweise bei der Erbringung und Entgegennahme von Bestechungsgeldern, der Erstellung von Scheinrechnungen oder der Anlage sog. „schwarzer Kassen“ in Betracht.[4] Dabei kann § 266 StGB in der Praxis als Auffangtatbestand dienen, sofern eine Strafbarkeit i.S.d. §§ 331 ff. StGB aus materiellen oder tatsächlichen Gründen nicht vorliegt.[5]

Antikorruptions-Compliance

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