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aa) Einführung Holdingstrukturen
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Während der Erwerb neuer Beteiligungen daher weitestgehend einer Einflussnahme durch Mitbestimmungsgremien entzogen ist, kann die Einführung einer Holdingstruktur zunächst dann in größerem Umfang Mitbestimmungsrechte auslösen, wenn sie durch übertragende Umwandlungen i.S.d. UmwG bewirkt wird. Es gelten dann die oben unter Rn. 23 skizzierten und in Kapitel 4 Rn. 133 ff. ausführlich dargestellten Beteiligungsrechte.
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Wird im Rahmen der Einführung einer Holdingstruktur der Rechtsträger, der die Holding bildet, nicht neu geschaffen und aufgebaut, sondern werden – wie zumeist – alle bislang dort angesiedelten Funktionen mit Ausnahme von zentralen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen (in Form von entsprechenden Stabsstellen für die einzelnen Sparten) auf Tochtergesellschaften (im Rahmen einer Spartenorganisation) ausgegliedert, ist damit in Bezug auf den ausgliedernden Rechtsträger eine Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) verbunden,[63] vor deren Umsetzung (vgl. § 113 BetrVG) der zuständige Betriebsrat zu beteiligen ist (vgl. sogleich unter Rn. 73 ff.).
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Praxistipp:
Entsprechende Beschlüsse dürfen die Organe des betreffenden Rechtsträgers allerdings bereits ohne Beteiligung des Betriebsrats getroffen haben.[64]
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Wird die Holdingstruktur demgegenüber mit rein gesellschaftsrechtlichen Mitteln herbeigeführt, ohne die Organisationsstrukturen zu verändern, die für den Betriebsbegriff i.S.d. BetrVG maßgeblich sind, scheiden Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG aus.[65]
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Beispiel:
Dies gilt z.B. dann, wenn Gesellschafter beschließen, ihre Beteiligungen durch eine gemeinsame, neu gegründete Obergesellschaft halten zu lassen, auf die keine operativen Funktionen aus den Beteiligungsgesellschaften übertragen werden, sodass sich die Betriebsstrukturen innerhalb der Beteiligungsgesellschaften nicht ändern.[66]