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Anmerkungen

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[1]

Bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen des Vertrags von Lissabon war das Kartellverbot in Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) geregelt.

[2]

Das Missbrauchsverbot des deutschen Kartellrechts erfasst nicht nur marktbeherrschende Unternehmen, sondern auch sog. marktstarke Unternehmen, s. § 20 Abs. 2 GWB.

[3]

S. im Einzelnen 11. Kap. Rn. 2 ff.

[4]

S. im Einzelnen 11. Kap. Rn. 116 f.

[5]

S. zuletzt EuGH 4.6.2009, Rs. C-8/08 – T-Mobile Netherlands.

[6]

Dazu Besen/Gronemeyer CCZ 2009, 67.

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