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a) Ausschlussgrund i.S.v. § 1315 I Nr. 5

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Es könnte der Ausschlussgrund des § 1315 I Nr. 5 eingreifen.

Nach § 1315 I Nr. 5 ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn die Ehegatten im Fall des § 1314 II Nr. 5 nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben[51].

Vorliegend haben sich D und R ineinander verliebt, sind im Jahr 2010 zusammen gezogen und haben darüber hinaus eine Familie gegründet. Mithin haben D und R, trotz ihres anfänglich entgegenstehenden Willens, nach ihrer Heirat als Ehegatten zusammen gelebt. Folglich ist der Ausschlussgrund des § 1315 I Nr. 5 erfüllt.

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