Читать книгу Hilfestellungen beim Versorgungsrecht - Tabitha Ruth Schreiner - Страница 7

Besonderheiten - beispielshafte Aufzählung:

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Die folgenden Besonderheiten sind beispielshaft und es handelt sich nicht um eine vollständige Aufzählung. Es soll zeigen, dass nicht in jedem Fall nach dem Ende der Heilungsbewährung der gesamte gewährte GdB weg ist, sondern niedriger ist als während der Heilungsbewährung.

Heilungsbewährung im Allgemeinen von 2 Jahren nach einer Herztransplantation in Höhe eines GdB von 100, danach nicht niedriger als ein GdB von 70.


(…) 9.1.4 Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten. (….)“


Heilungsbewährung im Allgemeinen von 2 Jahren nach einer Nierentransplantation in Höhe von 100, danach ist die Höhe des GdB abhängig von weiteren Faktoren, jedoch nicht niedriger als 50.


(….) 12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten. (…)“


Heilungsbewährung im Allgemeinen von 3 Jahren nach einer Knochenmark- und Stammzelltransplatation in Höhe von 100, je nach verbleibenden Auswirkungen und evententueller Organschäden, danach nicht niedriger als 30.


(….) 16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation: Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 100.

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten. (…).“

Aus der Beschreibung der Versorgungsmedizinverordnung geht hervor, dass verbleibende Auswirkungen und weitere Organschäden berücksichtigt werden und der GdB dann entsprechend höher angesetzt wird. Dafür müssen diese Auswirkungen und weitere Organschäden im Befundbericht nach dem Ende der Heilungsbewährung auch dokumentiert werden (z.B. in den fachärztlichen Befundberichten, weitere Untersuchungen, die in der hausärztlichen Praxis durchgeführt werden).

Hilfestellungen beim Versorgungsrecht

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