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III. Der Cybergrooming-Prozess

Eine Betrachtung von Cybergrooming erfordert neben der Betrachtung des sexuellen Kindesmissbrauchs und des Grooming-Prozesses auch eine klare Auseinandersetzung, was unter diesem Phänomen in der Wissenschaft wie auch in der Politik verstanden wird. Dies ist zudem notwendig, um die Dunkelfeldstudien im entsprechenden Kontext betrachten zu können, da hier teilweise unterschiedliche Definitionen von Cybergrooming genutzt wurden. Daneben soll hier betrachtet werden, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse bisher zu Täter- und Opferprofilen, den Modi Operandi und den Auswirkungen von Cybergrooming vorliegen.

III.1 Cybergrooming als kriminologisches Phänomen

Im Rahmen des Aufkommens digitaler Interaktionsmedien entstanden neue virtuelle Orte, in denen sich Kinder aufhalten und Täter Kontakt zu ihnen suchen können. Dabei können Menschen über Soziale Medien intensive Formen des Kontaktes etablieren und somit auch ein Vertrauensverhältnis begründen. So heißt es bereits in einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. November 2001: „Pädophile haben sich im Schutz der Anonymität des Internet als Kinder ausgegeben und Treffen herbeigeführt, die in mehreren Fällen mit einer Vergewaltigung endeten. Bei dieser Art der Annäherung bedienen sich Pädophile häufig der Chatrooms“103.

Das damalige Verständnis der Gefahren lag also darin begründet, dass sich als „Pädophile“ bezeichnete Missbrauchstäter als Kinder ausgaben und ein Treffen vereinbarten. Das sollte laut der zitierten Stellungnahme nicht selten in einem schweren sexuellen Missbrauch des Kindes, einer Vergewaltigung enden. Diese Stellungnahme wurde u. a. in der Begründung zur Einführung des § 176 Abs. 4 Nr. 3 a.F. StGB angeführt104. Interessanterweise erfasst die Gesetzesbegründung diese Vorgehensweise nicht eindeutig unter dem Oberbegriff Cybergrooming, sondern erfasst sie übergeordnet. So heißt es in der erwähnten Begründung, „[…] dass Lösungen im Zusammenspiel mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität erarbeitet [werden sollen]“105. Entsprechend wird weder in der Gesetzesbegründung noch in der angesprochenen Stellungnahme der Begriff Grooming oder gar Cybergrooming verwendet106.

Es ist nicht klar eruierbar, wer zuerst das Präfix „Cyber-“ vor „Grooming“ verwendet hat und wann es sich als gemeinsamer Begriff etabliert hat. Das Präfix „Cyber-“ selbst stammt ursprünglich aus dem Bereich der Kybernetik und sollte die Kommunikation zwischen Mensch und Maschine beschreiben107. Im englischsprachigen Raum haben sich unterschiedliche Begriffsvariationen für dieses Phänomen herausgebildet, beispielsweise „Sexual Child Grooming“108, „Online Grooming“109, „Online Predating / Predators110“ oder auch „Internet Grooming“111.

Im deutschsprachigen Raum hat sich für die onlinebasierte Anbahnung einer sexuellen Viktimisierung von Kindern in den unterschiedlichen wissenschaftlichen Professionen, aber auch im Bereich der Sicherheitsbehörden, der Begriff des Cybergrooming weitestgehend etablieren können112. Eine zumindest sprachlich vergleichbare Entwicklung ist mit dem Begriff Cybermobbing im Unterschied zu Cyberbullying113 im deutschsprachigen Raum verbunden114. Cyberbullying wird im englischsprachigen Raum typischerweise nur für Delikte im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen in einem schulischen Kontext verwendet115. Cybermobbing hingegen beschreibt im englischsprachigen Raum vergleichbare Tatbegehungen im Kontext von Erwachsenen. Im deutschsprachigen Raum ist aber die umgekehrte Tendenz zu verzeichnen, dass Cybermobbing nur mit entsprechendem Mobbing bei Kindern und Jugendlichen – vornehmlich in einem schulischen Kontext – assoziiert wird 116.

Gegenwärtig findet für den Begriff „Cybergrooming“ ein Aushandlungsprozess über eine professionsübergreifende Definition statt. Wachs et al. definieren Cybergrooming als „[…] establishing a trust-based relationship between minors and usually adults using ICTs to systematically solicit and exploit the minors for sexual purposes“117. Demnach würde Cybergrooming nur Handlungen erfassen, die auf die Etablierung eines weitreichenden Vertrauensverhältnis zwischen Opfer und Täter abzielen. Eine Eingrenzung auf das Ziel, sich mit dem Kind im physischen Raum zu treffen, kommt in der Definition nicht vor. Weiler definiert Cybergrooming als „Handlungsweise, mit der sich Erwachsene über Online-Medien das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen erschleichen, um sie für ihre sexuell motivierten Absichten zu missbrauchen“118. Diese Definition wird wie folgt konkretisiert: „[…] es geht dabei um den Austausch von verbalem Sex, aber auch um den Versand von sexuellen und pornografischen Bildern. Dies umfasst Fotos von Geschlechtsteilen, Filmen von Geschlechtsverkehr oder Selbstbefriedigungsakten usw. […]“119. Katzer erfasst diese Handlungsweisen als Formen der sexuellen Belästigung bzw. Viktimisierung in Internet-Chatrooms120. Die Viktimisierung sieht Katzer insbesondere bei Missbrauchsmöglichkeiten über Webcams und Soziale Medien121, wobei wiederum nicht auf das physische Treffen fokussiert wird122.

Im Bereich der Kriminologie und Rechtswissenschaften hat sich ein noch weitergehendes Begriffsverständnis etabliert. Esser erfasst Cybergrooming demnach als „[…] im Vorfeld von sexuellem Missbrauch stattfindende absichtliche Kontaktaufnahme des Täters zu einem späteren Opfer“123. Ähnlich auch die Definition von Schulz-Spirohn und Lobrecht, nach der „[…] Cybergrooming als das gezielte Ansprechen von Kindern und Jugendlichen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte […]“ verstanden werden kann124. In beiden Definitionen käme es – in Diskrepanz zum sozialwissenschaftlichen und psychologischen Diskurs – nicht auf die Etablierung eines Vertrauensverhältnisses an, sondern auf das Erreichen des Ziels eines sexuellen Missbrauchs des Kindes (bzw. bei einer erweiterten Auslegung des Jugendlichen). Diese Entwicklung kann dem Gedanken Rechnung tragen, dass es im Gegensatz zum physischen im digitalen Raum nicht per se die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit gibt, ein Kind zum Beispiel durch Einsatz von Zwangsanwendungen oder durch bloße körperliche Anwesenheit zur Duldung einer Missbrauchshandlung zu zwingen.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass es keine einheitliche Definition von „Cybergrooming“ gibt. Das Begriffsverständnis von Cybergrooming hat sich aber offenbar von der reinen digitalen Anbahnung eines physischen Treffens mit entsprechenden Missbrauchshandlungen wegentwickelt hin zu einer generellen sexuellen Viktimisierung von Kindern über digitale Medien. Dies mag auch daran liegen, dass die Wortgenese vor annähernd 20 Jahren stattgefunden hat, also zu einem Zeitpunkt, als die Mediennutzung und damit auch Medienrisiken anders strukturiert waren als zum heutigen Zeitpunkt.

III.2 Begriffsauseinandersetzung

Trotz weitestgehender professionsübergreifender Nutzung des Begriffes Cybergrooming ist noch nicht hinreichend herausgearbeitet, ob darunter nur eine langfristige Anbahnung von realweltlichen Treffen (mit einhergehendem realweltlichen Kindesmissbrauch) durch den Täter verstanden werden muss oder ob auch die kurzfristige, eher an einen Übergriff erinnernde Form der sexuellen Anbahnung – teilweise als sexuelle Belästigung erfasst125 – dazu gehören soll. Diese Differenzierung kann beispielsweise daran festgemacht werden, dass eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen im digitalen Raum gerade nicht verschleiert werden, sondern offen stattfinden. Dabei hat der Täter nicht das Ziel, sich mit den Opfern zu treffen, sondern es steht vielmehr eine schnelle sexuelle Missbrauchshandlung im Mittelpunkt126. Die Täter beabsichtigen dabei die Opfer zu sexuellen Handlungen zu bewegen bzw. Erpressungsmaterial zu erlangen, um mit diesem Material einen Missbrauchskreislauf initiieren zu können – v. a. indem die Opfer kinderpornografische Medien von sich selbst über Soziale Medien bzw. eine Webkamera erstellen127. Grob können demgemäß zwei primäre Tätertypen unterschieden werden: ein Tätertypus, der ein physisches Treffen mit dem Kind erreichen möchte, und der andere Typus, dem es um die Erreichung eines Missbrauchs über digitale Medien ohne physischen Kontakt geht128.

Diese Unterscheidung findet sich auch im englischsprachigen Raum. Hier wird teilweise eine ‚normale‘ Sexual Online Solicitation, bei der Minderjährige online mit sexuellen Kommunikationen konfrontiert werden, unterschieden von einer aggressiven Form, bei der Täter versuchen, ein Treffen einzuleiten129. Nach der YISS-2130 Studie lag das Verhältnis zwischen den beiden Formen bei ungefähr 1 zu 3. Insgesamt 75 Prozent der Täter fragten demnach nach einem persönlichen Treffen, 34 Prozent der Täter riefen beim Opfer an, 18 Prozent kamen zur Wohnung / Haus des Opfers und 3 Prozent kauften dem Kind Reisetickets131.

Bergmann et al. grenzen Cybergrooming von anderen digitalen Missbrauchshandlungen gerade dadurch ab, dass es sich um ein „[…] Verhalten handelt, dass die Merkmale Wiederholung, Missbrauch von Vertrauen und Bestehen einer Beziehung zwischen Täter und Opfer aufweist […]“132. Auch nach Wachs würde diese offene und stark sexualisierte Form aus sozialwissenschaftlicher Sicht gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen, da es häufig an der strategischen Planung und der Vorspiegelung falscher Identitäten fehlen würde133. So würde eine Chat-Nachricht wie „Möchtest Du meinen Schwanz sehen?“134 an ein Kind oder Jugendliche eine bloße Form der sexuellen Belästigung und gerade keinen Cybergrooming-Prozess darstellen. Folgerichtig werden dabei online begangene sexuelle Viktimisierungen aufgesplittet in „Cybergrooming“, „Sexual Online Solicitation“ und „Online Abuse of Adolescents“135.

Dieser Aspekt wird auch im sozialwissenschaftlichen Bereich teils anders gesehen. Webster et al. fassen in ihrer Definition beide Tathandlungsweisen zusammen und definieren Cybergrooming als „[…] as the process by which a person befriends a young person online to facilitate online sexual contact and/or a physical meeting with them, with the goal of committing sexual abuse […]“136. Ähnlich sehen dies auch Bergmann et al., die feststellen, dass „[…] für manche Täter bereits die sexuelle Online-Viktimisierung das Ziel des Cybergrooming ist“137.

Hierbei wird aber verkannt, dass auch so eine kurzfristige, schnelle Vorgehensweise mit strategischer Planung bzw. Überlegungen einhergehen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Sache selbst: Täter, die die unterschiedlichsten Vorgehensweisen anwenden, müssen zu diesen mit einem Überlegungsprozess gekommen sein. Dies zeigt sich auch u. a. daran, dass Täter offensichtlich gezielt Opfer nach Geschlecht oder Nutzernamen im digitalen Raum anschreiben, aber auch verschiedene Formen der Kommunikationseinleitung nutzen. Huerkamp sieht dagegen bereits bei der Anbahnung eines digitalen sexuellen Missbrauchs, beispielsweise über die Zusendung von Bildern und Videos, eine entsprechende Art von Vertrauensbindung gegeben, womit diese Handlung als Cybergrooming erfasst wird138. Im Rahmen eines TV-Interviews beschreibt die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz die Ziele von Cybergroomern wie folgt: „[…] das heißt, sie wollen entweder Nacktbilder von Kindern haben oder sie wollen sich selbst nackt zeigen oder sie wollen sich mit den Kindern treffen […]“139. Die Staatsanwaltschaft erfasst somit sowohl die langfristige vertrauensbildende Vorgehensweise mit dem Ziel eines physischen Treffens als auch die rein virtuelle Vorgehensweise unter Cybergrooming.

In den deutschen Rechts- und Kriminalwissenschaften erfolgt die Verwendung des Begriffes Cybergrooming weitestgehend allgemein in Verbindung mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB140. Teilweise wird dies – trotz anderem Wortlaut – so aufgefasst, dass der Täter auf ein Kind einwirkt mit dem Ziel, es realweltlich zu treffen und in der Folge sexuell zu missbrauchen141. Diese Verwendung erscheint jedoch wenig praxisnah. Die interaktionsbezogene Sexualität hat sich nicht erst mit, aber vermehrt durch die Verbreitung von Webkameras, immer preisgünstigeren Flatrate-Verträgen für Internetverbindungen sowie Smartphones in den digitalen Raum ausgebreitet142. Mit Begriffen wie Cyber-Sex143, Webcam-Sex144 v. a. aber dem Sexting145 hat sich gezeigt, dass auch die Sexualität im digitalen Raum ausgelebt wird146.

In Österreich wird Cybergrooming vom Bundesministerium für Inneres anders definiert. Im Jahresbericht zu Cybercrime heißt es im Glossar: „Cyber-Grooming bezeichnet das Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte und kann als Form der sexuellen Belästigung im Internet angesehen werden. Es führt nach dem Aufbau von Vertrauen meistens zu sexuellem Missbrauch oder der Anfertigung kinderpornografischen Materials“147. Interessanterweise vermengt die österreichische Definition verschiedene Ansätze und erfordert beispielsweise Vertrauensbildung, auch wenn es um die Anfertigung kinderpornografischen Materials gehe. Gleichzeitig erfasst die Definition aber nicht klar die Opferseite; so wären theoretisch auch Jugendliche als Opfer miterfasst. Durch den Verweis des Berichtes auf § 208 a öStGB148 wird dabei ersichtlich, dass die Exekutive den österreichischen Straftatbestand deckungsgleich als Cybergrooming definiert. Dabei sieht auch der österreichische Tatbestand keinen vertrauensbildenden Prozess als Tatbestandsmerkmal vor und bezieht sich auf der Opferseite auf unmündige Personen.

Die Frage, ob Cybergrooming nur Vorbereitungshandlungen für den Missbrauch von Kindern oder auch für Übergriffe auf Jugendliche oder gar Erwachsene erfassen soll, wird auch sonst diskutiert. Dekker et al. kritisieren, „[…] dass im Zusammenhang mit Grooming v. a. Kinder als Betroffene thematisiert [werden], wodurch die Altersgruppe der Jugendlichen, die besonders von sexueller Ausbeutung über das Internet betroffen ist, zu wenig hervorgehoben wird […]“149. Dieser Gedankengang ist durchaus nachvollziehbar und zeigt noch eine weitere Thematik auf: Das Hellfeld kann keine Zahlen zu jugendlichen Opfern ähnlicher Handlungen aufzeigen, da der zu Grunde liegende § 176 Abs. 4 Nr. 3 und ggf. Nr. 4 StGB nur Kinder als Schutzobjekt vorsieht. So kann es passieren, dass im Dunkelfeld entsprechend hohe Zahlen von Jugendlichen als Opfer vorkommen, die kein Pendant im Hellfeld haben – es sei denn, bei den Handlungen werden andere Strafnormen, wie § 184 c StGB, verletzt. Dies stellt tatsächlich einen Wertungswiderspruch dar, da die Modi Operandi der Täter ähnlich, wenn nicht gar selber Natur sein können, sodass nur das Alter des Opfers den Unterschied ausmacht.

Ein weiterer Punkt ist zu berücksichtigen. In einer Vielzahl auch von Fachpublikationen wird wie selbstverständlich nur von Erwachsenen als Tätergruppe gesprochen. Dekker er al. sprechen beispielsweise von „[…] Situationen, in denen die Grenze zum „Grooming“ überschritten wird, in denen also Erwachsene Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“150. Dies wird in derselben Studie nochmals betont: „[…] viele der von Grooming betroffenen Kinder und Jugendliche wissen oder ahnen, dass sie mit einem Erwachsenen chatten […]“151. Auch Mathiesen übernimmt ohne kritische Auseinandersetzung die Definition, dass es sich bei Cybergrooming um „[…] eine Vorgehensweise von Erwachsenen, die über Online-Medien gezielt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufnehmen […]“ handle152. Etwas eingrenzender beschreiben Wachs und Kratzer Cybergrooming als „[…] einen Prozess, bei dem ein deutlich älterer Täter […] den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Person plant und durchführt […]“153. Bei letzterer Definition ist bezüglich des Tätertypus eine gewisse sprachliche Flexibilität verankert. So kann bei einem sechsjährigen Kind unter einem deutlich älteren Täter auch ein 13-jähriges Kind erfasst sein. Aus dem Gesamtkontext lässt sich jedoch erschließen, dass dabei eher erwachsene Täter erfasst werden sollten. Interessanterweise erfolgt keine Fokussierung auf ein Kind als Opfer, sondern es erfolgt eine Ausweitung auf alle Minderjährigen, also auch Jugendliche154. Ähnlich definiert dies sowohl Hube155 als auch Huerkamp156. Obwohl Hube Cybergrooming mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB gleichsetzt, beschreibt sie es entgegen der Tatbestandsmerkmale als „[…] die im Internet erfolgende Kontaktierung von Kindern und Jugendlichen seitens Erwachsener in sexueller Absicht zur Herbeiführung eines Zusammentreffens in der realen Welt […]“157.

Sie setzt also sowohl einen erwachsenen Täter als auch die Anbahnung eines physischen Treffens voraus. Hube erweitert dabei den Schutzzweck auf Minderjährige im Allgemeinen. Ähnlich sieht dies auch Huerkamp, die den Cybergrooming-Prozess wie folgt beschreibt: „[…] häufig unter falscher Angabe zum Alter und zur eigenen Identität nehmen Erwachsene mit sexuellen Hintergedanken gezielt Kontakt zu Minderjährigen im Internet auf“158. Auch hier erfolgt also eine uneingeschränkte Fokussierung auf erwachsene Täter und eine Erweiterung auf Minderjährige allgemein. Dagegen erfolgt keine Fokussierung auf die Absicht des Täters, ein physisches Treffen einzuleiten: Huerkamps Definition erfasst sowohl den reinen Online-Missbrauch als auch die Absicht zum physischen Treffen.

Vor allem der Bezug auf erwachsene Täter ist also in vielen deutschen Definitionen zu finden. Anders scheint dies im englischsprachigen Raum gesehen zu werden. So erfasste O’Connell 2003 den Grooming-Prozess „[…] as a course of conduct enacted by a suspected paedophile, which would give a reasonable person cause for concern that any meeting with a child arising from the conduct would be for unlawful purposes“159. Im Rahmen dieser Definition erfolgt keine Fokussierung auf erwachsene oder minderjährige Täter, dafür aber die nicht belegte und auch nicht haltbare Grundannahme, es handle sich immer um pädophile Täter. Craven et al. erfassten Cybergrooming 2006 als „[…] A process by which a person prepares a child, significant adults and the environment for the abuse of this child […]“160. Diese Diskussion von Unterschieden soll insgesamt nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bisher nicht gelungen ist, eine einheitliche und akzeptierte Definition von Cybergrooming im nationalen wie auch internationalen Diskurs zu etablieren161.

III.3 Abgeleitete Definition von Cybergrooming

Nach Abwägung der unterschiedlichen Definitionen und Betrachtungsweisen erscheint es im Sinne dieser Bearbeitung sinnvoll eine eigene Definition zu nutzen, die sich am Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und auch Nr. 4 StGB orientiert. Demgemäß müsste die Definition die Täter, die Vorgehensweise und die Opfer erfassen. Dabei darf eine solche Definition keine Einschränkungen bei Tätertypologien und Tätermotivation vornehmen, da auch der Tatbestand eine solche Einschränkung nicht zulässt162. Die Definition muss demnach erfassen, dass es sowohl männliche als auch weibliche Täter geben kann, dass sie aus allen Altersschichten kommen können und es irrelevant ist, aus welcher Motivation heraus die Täter handeln und auf welche Art und Weise.

Nach Abwägung erscheint es für diese Arbeit insgesamt sinnvoll Cybergrooming „als das onlinebasierte Einwirken auf ein Kind zur Einleitung oder Intensivierung eines sexuellen Missbrauchs “ zu definieren.

Diese Definition erfasst somit den Tätertpyus, der Vertrauen aufbaut, um ein physisches Treffen einzuleiten, als auch den Tätertypus, dem es primär um den digitalen Missbrauch geht. Bei der Frage des Alters des Opfers bleibt die Definition am Tatbestand und bestimmt es als ein Kind. Zudem grenzt diese Definition nicht das Täterprofil ein, da es keine Aussagen über Alter, Geschlecht etc. vornimmt. Damit erfasst die Definition primär sowohl § 176 Abs. 4 Nr. 3 als auch Nr. 4 StGB, da auch die Form der Einwirkung nicht eingegrenzt wird. In Bezug auf § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wird zwar das Ergebnis eines sexuellen Missbrauchs angenommen, dies muss gemäß der obigen Definition aber nicht zwingend das Ziel sein. So ist bereits aus der Stellung des Paragraphen im StGB ersichtlich, dass die Handlungsweisen insgesamt als sexueller Missbrauch definiert werden sollen – womit es sich unabhängig von der Motivation des Täters um sexuellen Missbrauch handelt.

Diese Definition erfasst auch § 176 Abs. 4 Nr. 3 a und b StGB, da zwar nicht das Ziel des sexuellen Missbrauchs vorgegeben ist, aber ein Täter mit dem Ziel des sexuellen Missbrauchs miterfasst wird. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist kaum ein praktischer Fall denkbar, in dem ein Täter beispielsweise § 176 Abs. 4 Nr. 3 b StGB erfüllt, ohne damit auch einen sexuellen Missbrauch zu betreiben. Durch den Zusatz, dass die Einwirkung „onlinebasiert“ erfolgen muss, wird dem Präfix „Cyber-“ bei Cybergrooming Rechnung getragen. Diese Definition erfasst zudem durch die Angabe des Ziels der „Intensivierung“, dass Cybergrooming in diesem Sinne nicht nur die Anbahnung zu einem bisher nicht erfolgten Missbrauch darstellen kann. Es ist auch denkbar, dass der Täter ein Kind bereits im physischen Raum sexuell missbraucht und diesen Missbrauchsprozess durch das digitale Einwirken noch verstärken will oder erst einen weiteren Missbrauch ermöglichen möchte.

Aus sozialwissenschaftlicher wie auch kriminalpräventiver Perspektive ist es zwar nachteilig, dass die Definition sich nicht auf Minderjährige allgemein erstreckt. Dies wäre aber nicht deckungsgleich mit den Tatbestandsmerkmalen, was noch im Rahmen der Auswirkungen diskutiert wird.

III.4 Täterprofile und Modi Operandi

Es erscheint naheliegend, dass zielgerichtete kriminalpolitische Maßnahmen auch Kenntnisse um Täter und genutzte Modi Operandi benötigen. Wenn es beispielsweise nur eine Tätergruppierung gibt, die immer gleich vorgeht, können die Gegenmaßnahmen anders aussehen als bei differenten Täter- und Motivgruppen.

Dabei zeichnet sich bereits ab, dass die Modi Operandi von Tätern, um einen sexuellen Missbrauch über onlinebasierte Mechanismen einzuleiten, vielfältig sind. Dies liegt auch darin begründet, dass die Täter offenbar in allen Alters- und Geschlechtsstufen und aus diversen Motivationen heraus handeln können. So ergibt sich aus der im Rahmen dieser Arbeit vorgenommenen Analyse der PKS, dass es sich bei den Tatverdächtigen um Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in jeder Altersstufe handelt und die unter 21-jährigen in etwa so viel wie die über 21-jährigen Tatverdächtigen sind163. Die festgestellten Tatverdächtigen kommen aus beiden Geschlechtern, wobei eine klare Tendenz zu den männlichen Tatverdächtigen festgestellt werden kann. Interessanterweise ist dieser Trend auch dadurch offensichtlich, dass in entsprechenden Studien typischerweise nur die männliche Form für Täter genutzt wird. Beispielsweise spricht das „Online Grooming Projekt“ der Europäischen Union wie selbstverständlich von „Men“, wenn es normalerweise korrekter von „Offenders“ sprechen müsste164.

In der internationalen Betrachtung von Cybergroomern haben sich drei primäre Tätertypologien herausgebildet: der „Intimacy-Seeking“, der „Adaptable Style“ und der „Hyper-Sexualised“ Täter165.

Der Intimitätstäter

Dem Intimitätstäter („Intimacy-Seeking“166) geht es vornehmlich um das Erreichen einer vertrauensvollen Beziehung zu einem Kind oder einem Jugendlichen, um Intimität aufzubauen. Dabei sind sexuelle Missbrauchshandlungen ein Mechanismus, um diese Intimität zu erreichen, aber nicht das eigentliche Ziel dieses Tätertypus. Daher hat dieser Täter prinzipiell keine Kontakte zu anderen Sexualtätern und nur vergleichsweise geringe Opferzahlen, da es ihm ja um den Vertrauensaufbau geht, der wiederum einen hohen Einsatz an Ressourcen, v. a. Zeit, erfordert167. Demnach ähnelt dieser Typus dem schon beschriebenen Vertrauens- oder langfristigen Tätertypus.

Der anpassungsfähige Täter

Der „Adaptable Style“ oder anpassungsfähige Typus ist dagegen von der Einleitung einer großen Anzahl von sexuell orientierten Onlinekontakten zu Kindern und Jugendlichen geprägt, wodurch mit einer auch entsprechend hohen Anzahl an Opfern gerechnet werden kann. Dabei werden die Kinder nur als Mittel zum Zweck der Befriedigung von Interessen gesehen. Obwohl bei diesem Typus mit kinderpornografischen Schriften zu rechnen ist (s.u. beim nächsten Typ), wird keine Unterscheidung vorgenommen, ob der Tätertypus ein realweltliches Treffen zum Ziel hat oder die Vornahme sexueller Handlungen über Soziale Medien beabsichtigt. Insgesamt geht der Täter aber vorsichtig vor und wendet Mechanismen des „Risk Managements“ an, versucht also eine Strafverfolgung prinzipiell zu erschweren. Auch hier findet nur eine geringe Vernetzung und Verankerung in der organisierten Missbrauchsszene statt168.

Der hypersexualisierte Täter

Gerade der letzte Aspekt unterscheidet diesen Tätertypus von dem Hyper-Sexualisierten. Diesem geht es in einer annähernd pathologisch zwanghaften Art um das Ansammeln von kinderpornografischen Medien. Der Täter kann sie auch selbst durch die Interaktion aus Onlinekontakten mit Kindern selbst produzieren. Die Kontaktaufnahmen zu den Kindern sind dabei bereits von Beginn an mit einer aggressiven sexuellen Konation versehen. Er unterhält im Unterschied zu den beiden anderen Tätertypen typischerweise Kontakt zu weiteren Sexualtätern und der organisierten Missbrauchsszene169. Dieser Tätertypus scheint auch oft ein routiniertes Vorgehen an den Tag zu legen. So berichtet das LKA Baden-Württemberg, dass einige der im Rahmen einer proaktiven polizeilichen Überführung erfassten Täter sogar Kamerahalterungen unter dem Tisch angebracht haben, um das eigene Geschlechtsteil zu filmen. Dies deutet auf eine routinierte und häufige Vorgehensweise hin170. Daher kann bei diesem Täter vergleichbar mit dem anpassungsfähigen Tätertypus mit insgsamt hohen Opferzahlen – teilweise im dreistelligen Bereich – gerechnet werden171.

Diese Tätereinteilung ist in ihrer Grundstruktur eher eine Einteilung nach Motivation als nach klassischen Vorgehensweisen, auch wenn diese im Rahmen des Projektes zur Identifizierung des Tätertypus herangezogen werden. Im deutschsprachigen Raum ist auch eine Unterscheidung danach bekannt, ob ein Täter Vertrauen zu dem Kind aufbauen möchte oder ob es um eine schnelle Interaktion mit dem Opfer geht, um die daraus resultierenden sexuellen Chatprotokolle und ggf. angefertigten Medien zu immer weitergehenden Erpressungshandlungen zu nutzen. Rüdiger unterscheidet daher den kurzfristig erpresserischen und langfristig strategischen Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht, vom rein kurzfristig orientierten Erpressertypus172. Der langfristig agierende Typus des Vertrauenstäters ist am ehesten mit dem skizzierten Intimitätstäter vergleichbar, denn es geht ihm um den Aufbau einer langfristigen und vertrauensvollen Beziehung zum potentiellen Opfer. Das primäre Ziel ist die Einleitung eines physischen Treffens mit dem Opfer, bei dem es dann laut der MIKADO Studie in fast allen Fällen auch zum sexuellen Missbrauch kommt173. Dem Erpresser Typus geht es hingegen um die Einleitung scheller sexueller Interaktionen und Kommunikationen mit Kindern im digitalen Raum. Hieraus erhofft er sich die Anfertigung von Material – wie kinderpornografische Medien – mit denen er das Kind zu immer weiteren Missbrauchshandlungen erpressen kann174. Dieser Tätertypus geht dabei fast ausschließlich digital vor, ein physisches Treffen mit dem Opfer wird nicht angestrebt. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass solche Täter auch örtlich flexibler sind, also auch aus anderen Ländern stammen können175. Es kommen auch Mischformen vor, wo ein langfristiger Täter beispielsweise auch die Übersendung von Nacktbildern des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter ein Treffen für einen physischen Missbrauch, womit dieser dem Profil des anpassungsfähigen Täters entspricht176. Alexiou bezweifelt hierbei aufgrund der aus ihrer Sicht kaum vorhandenen Unterschiede zu klassischen Offline-Grooming-Tätern das Vorliegen eines individuellen Online-Täterprofils. Sie sieht das Internet eher als ein weiteres Tatmittel zur Begehung der Delikte177. Dieser Gedanke ist nachvollziehbar, v. a. bedingt durch die Ähnlichkeiten der Tatmodalitäten. Auf der anderen Seite muss aber beachtet werden, dass gerade Umstände wie die Anonymität des digitalen Raums einen Einfluss auf Täterprofile und Tatbegehungen haben können, da die Hemmschwelle beispielsweise auch bei Personen sinken kann, die nicht das übliche Grooming-Profil aufweisen. Zudem bezieht sich diese Debatte auf den klassischen langfristigen Tätertypus, wobei die aggressiven sexuellen Belästigungen nicht thematisiert werden. Gerade hier scheint sich aber im Internet durch die Kommunikationskultur doch eine Art eigenes Täterprofil herausgebildet zu haben.


Abbildung 4 Täter-Typologien nach Webster et al. 2016

III.5 Opferprofile und Auswirkungen der Viktimisierung durch Cybergrooming

Eine Auseinandersetzung mit Cybergrooming erfordert auch eine Betrachtung der Opferprofile und der Auswirkungen eines Cybergrooming-Prozesses auf Opfer. Darauf aufbauend können kriminalpolitische Schlussfolgerungen gezogen werden. Unterschiedliche Studien haben sich bereits mit der Frage der Auswirkungen eines erlebten Cybergrooming-Prozesses bei den Opfern auseinandergesetzt. Katzer kommt dabei zum Ergebnis, dass die Viktimisierung durch einen sexuellen Onlineübergriff von differenten Opfertypen auch in der Belastung unterschiedlich wahrgenommen wird. In der Auswertung ihrer Untersuchung teilt sie jugendliche weibliche Opfer in fünf unterschiedliche Gruppen ein: 1. die Unauffälligen, 2. die Souveränen, 3. die Braven-Schockierten, 4. die Traumatisierten und 5. die Abenteuerinnen178. Dabei zeigte sich, dass die Souveränen am wenigsten die Viktimisierungen als akute Belastungen empfanden. Die Braven-Schockierten und Traumatisierten empfanden die Viktimisierungen dagegen als akut und dauerhaft belastend179. Es zeigte sich, dass v. a. die Abenteuerinnen, also Mädchen, die ein gewisses Interesse an sexuellen Chats zeigten, die höchste Wahrscheinlichkeit für eine schwere sexuelle Viktimisierung im Chat aufwiesen, während die übrigen Gruppen alle eine relativ ähnliche Viktimisierungswahrscheinlichkeit hatten. Dass gerade die Abenteuerinnen diese hohen Werte aufwiesen, ließ sich von einer erhöhten Häufigkeit von Chatbesuchen ableiten180.

Im Ergebnis bilanziert Katzer, dass rund ein Drittel der betroffenen Mädchen starke und akute Belastungen durch die Viktimisierung erleben181. Bei 65 Prozent der belästigten Mädchen äußerten sich diese als unangenehme Erfahrung, 46 Prozent waren wütend, 20 Prozent frustriert, 16 Prozent verängstigt und 12 Prozent waren niedergeschlagen182. Katzer äußerte sich nicht, ob die Auswirkungen dieser rein digitalen Viktimisierungen vergleichbar seien mit klassischen physischen Missbrauchshandlungen. Dabei muss unterschieden werden zwischen Cybergrooming-Handlungen, bei denen der Täter das Kind trifft und es zu einem klassischen Missbrauch mit entsprechenden Auswirkungen kommt, und solchen, die kein physisches Treffen beinhalten: Dort wird die Missbrauchshandlung also digital eingeleitet oder erfolgt durch die Übersendung entsprechender Medien. Diese Frage wird in Bezug auf die digitalen Missbrauchserlebnisse durchaus uneinheitlich in der Wissenschaft beantwortet.

Weller kommt beispielsweise im Rahmen der Partner 4 Studie zu dem Schluss, dass sexuelle Missbrauchshandlungen in der Familie folgenschwerer seien, „.[…] während erlebte Grenzüberschreitungen im Internet i.d.R. nicht traumatisieren […]“183. Gleichzeitig hat die Studie aber auch herausgearbeitet, dass der häufigste Ort für sexuelle Übergriffe sowohl bei weiblichen (45 Prozent) als auch männlichen (14 Prozent) Opfern das Internet ist, wobei die Familie den seltensten Viktimisierungsort darstellt (5 Prozent der Mädchen und nur 1 Prozent der Jungen)184. Eine qualitative Interviewstudie von Whittle/Hamilton-Giachritsis und Beech mit acht von Cybergrooming betroffenen Jugendlichen kommt zu dem Schluss, dass die Viktimisisierungserfahrungen von Opfern von Cybergroomern geringer sein sollten als bei klassischen Missbrauchsdelikten, die rein im physischen Raum stattfinden185. Gleichzeitig ergab ihre Studie, dass die Belastungserscheinungen der Opfer wie psychologische Auffälligkeiten, Scham und Aggression gleich sind186. Zwei Opfer wiesen zudem Tendenzen zur Selbstverletzung auf. Im Resultat sehen die Autoren die Notwendigkeit, bei onlinebasierten Delikten dieselbe Sorgfalt anzuwenden und den Opfern eine entsprechende betreuende Begleitung zu ermöglichen, um sekundäre und tertiäre Viktimisierungen zu vermeiden187. Johnsons Studie von 2017, bei der 5.839 schwedische Schüler zu ihren onlinebasierten Viktimisierungserfahrungen befragt wurden, kommt zu einer ähnlichen Schlussfolgerung188: „Our report shows that online abuse where the child hasn’t met the perpetrator can have just as serious consequences as abuse that occurs offline“189. Interessanterweise wird explizit darauf verwiesen, dass insbesondere das Wissen um sexualisierte Missbrauchsabbildungen – beispielsweise, weil die Opfer sie selbst angefertigt und übersendet haben oder weil sie im Rahmen von Webcam-Missbrauch selbst angefertigt wurden – „has negative effects on the mental health of the young people“190. Hierbei muss diese Situation klar als eine Form der wiederkehrenden Viktimisierung erfasst werden, da Opfer im ungünstigsten Fall den eigenen Missbrauch beispielsweise im Internet wieder erleben müssen. Weiler spricht in diesem Zusammenhang von einem doppelten Missbrauch191. Bedingt durch die Vielzahl möglicher Folgeviktimisierungen erscheint es naheliegend von einer multiplen Viktimisierung zu sprechen. Auf dieses Risiko durch bei Cybergrooming entstandene kinderpornografische Schriften wird auch bei der Kommission zur Reform des Sexualstrafrechts hingewiesen, wo es heißt, dass „[…] kinderpornographisches Material für immer im Internet abrufbar sein“192 kann. Auch Webster et al. kommen im Rahmen des European Online Grooming Projects zu einer ähnlichen Erkenntnis: „[…] The psychological impact of these techniques may cause additional psychological damage over and above the sexual abuse or near-abuse experiences themselves. This can result in life long levels of mistrust and damaged self-concept impacting on future relating ability and attachment“193.

In einer Gesamtbetrachtung sprechen einige Argumente für eine geringere Auswirkung von Viktimisierungen durch onlinebasierte Sexualdelikte im Verhältnis zum physischen Erleben mit einem räumlich anwesenden Täter. Es gibt aber auch Argumente für, wenn überhaupt, nur geringe Unterschiede bei den Auswirkungen. So könnte argumentiert werden, dass sich ein Kind bei einem räumlich anwesenden Täter dem Missbrauch kaum physisch entziehen kann: weil der oder die Täter einfach körperlich überlegen sein können, aber auch weil diese vor Ort bedingt durch eine eventuell gegebene Machtposition psychischen Einfluss nehmen können. Andererseits erscheint es naheliegend, dass gerade Cybergrooming-Prozesse bei denen auch Nackt- und pornografische Medien des Kindes angefertigt worden sind, eine starke Viktimisierungserfahrung für die Opfer darstellen können, v. a. das Wissen um das Vorhandensein der entsprechenden Medien. Die zitierten Studien haben ergeben, dass auch eine rein kommunikative sexualisierte Einwirkung auf ein Opfer eine entsprechende Viktimisierungserfahrung darstellen kann. Zwar könnte argumentiert werden, dass die Opfer einfach den Kontakt abbrechen könnten, dies verkennt aber die teilweise vorhandenen psychischen Abhängigkeitskonstrukte und zudem, dass bei vorhandenen kompromittierenden Medien das Opfer in einer Erpressungssituation steht, die einen Rückzug erheblich erschwert. Daher erscheint es zu einfach zu sagen, der klassische Missbrauch wiege in den Auswirkungen schwerer. Dies könnte auch zu einer Verharmlosung des Phänomens führen und zu einem nicht konstruktiven Vergleich beider Missbrauchsformen. Vielmehr bedarf es weiterer Forschungen, die sich dieser Thematik explizit und nicht als Nebenprodukt anderer Erhebungen annehmen.

103 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2002, Ein Programm für den Schutz von Kindern im Internet, S. 27.

104 BT Drs. 15/350, S. 17

105 Dies ist dahingehend relevant, dass in Deutschland Cybercrime den Begriff der Informations- und Kommunikationskriminalität (IuK) weitestgehend abgelöst hat. Vgl. Neubert 2017, Cybercrime als polizeiliche Herausforderung, S. 220. Dabei werden Angriffe gegen technische Infrastrukturen und Computersysteme als Cybercrime im engeren Sinne (i.e.S.) und alle Delikte die über digitale Medien erfolgen als Cybercrime im weiteren Sinne (i.w.S.) erfasst. Dies ist eine sehr weit gefasste Definition, da eine Vielzahl an Delikten über digitale Medien geplant, durchgeführt oder auch erst vorgenommen werden kann. Entsprechend kann auch eine Debatte über die Gültigkeit des Begriffes verzeichnet werden. Cybergrooming würde zudem unproblematisch als Cybercrime i.wS. erfasst werden. Vgl. Denef/Rüdiger 2013, Soziale Medien – Muss sich die Polizei neu ausrichten? S. 7.

106 In einer Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird explizit „Cyber-Grooming“ als sexuelle Belästigung von Kindern aufgeführt. Vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss 2012, Verantwortlicher Umgang mit sozialen Netzwerken und Verhinderung der durch soziale Netzwerke verursachten Probleme, Punkt. 3.12.

107 Wagner/Vieth 2016, Was macht Cyber?, S. 214.

108 Übersetzt würde der hier auch verwendete Begriff des „Sexual Child Grooming“ alle Formen des Offline und Online Groomings erfassen. Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung, S. 1 ff.

109 Martellozzo 2013, Online child sexual abuse, S.10 ff. Ost 2009, Child pornography and sexual grooming, S. 170; Webster et al. 2012, Final Report, S. 2.

110 Wolak et al. 2008, Online „Predators” and Their Victims, S. 111.

111 Wall 2007, Cybercrime, S. 125.

112 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime, S. 34; Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S.485; Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.142; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 14 a; Wachs 2014, Cybergrooming – Erste Bestandsaufnahme einer neuen Form sexueller Onlineviktimisierung S. 1 ff.

113 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 14 ff.; Paljakka 2018, Bullying als kinderrechteverletzende Praxis, S. 1 ff.

114 Marx 2017, Diskursphänomen Cybermobbing, S. 22.

115 Zum Begriff und den Kontext mit Aggressionen in der Schule. Smith et al. 1999, The Nature of School Bullying, S. 1 ff.

116 Die Begrifflichkeiten Cybermobbing und Cyberbullying werden teilweise synonym verwendet. Dabei wird im englischen Sprachraum Bullying eher auf Kinder und Jugendliche bezogen - der Bully als klassischer Schulrowdy. Mobbing wird hierbei eher in der Erwachsenen- und teilweise Arbeitswelt verwendet. Im deutschsprachigen Raum wird diese Unterscheidung zwischen Kinder/Jugendliche und Erwachsene nicht gemacht. Hierzu Marx 2013, Virtueller Rufmord, S. 237 ff.

117 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.; Gauz, 2014, This Would Be Much Funner in Persons, S. 1.

118 Weiler 2011, Im Netz, S. 16.

119 Weiler 2011, Im Netz, S. 17; ähnlich Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.

120 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

121 Vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 06.11.2012 – 7 Qs 31/12, RN 1–3. Inhalt dieses Verfahrens war die Frage der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung nach dem Anfangsverdacht der Tatbegehung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Konkret hatte die betroffene Person in einem Chat eine 12-Jährige angeschrieben mit Chat-Nachrichten wie „hast du vll lust mich über cam zu shene?“, „willst euch mehr sehen als gesicht?“ und „zeigste was“.

122 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 24.

123 Esser 2015, Strafrechtliche Aspekte der Social Media, § 176 RN. 114.

124 Schulz-Spirohn/Lobrecht 2014, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31; ähnlich Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142

125 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 118; Junge 2013, Jugendmedienschutz und Medienerziehung im digitalen Zeitalter, S. 70.

126 Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 490; Süß 2013, Magst Du Sex haben!.

127 Rüdiger unterscheidet diese Tätertypen in den „Guten Freund“ oder „langfristigen“ Typus, dem es um einen Vertrauensaufbau über einen längeren Zeitraum geht und den kurzfristig orientierten Erpressertypus, dessen Ziel die Einleitung einer schnellen sexuellen Interaktion ist. Hierbei kommen auch Mischformen vor, in dem ein langfristiger Täter beispielhaft auch die Übersendung von Nacktbilder des Opfers akzeptiert oder ein kurzfristiger Täter auch ein Treffen für einen physischen Missbrauch nutzt. Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

128 Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

129 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 15 ff

130 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.

131 Wolak/Kimberley/Finkelhor 2006, Online Victimization of Youth, S. 4.

132 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88 ff.

133 Wachs/Wolf/Pan 2012, Cybergrooming, S. 628.

134 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 16.

135 Wachs et. al. 2016, A cross-national study of direct and indirect effects of cyberbullying on cybergrooming victimization, S. 62.

136 Webster et al. 2012, Final Report, S. 8 ff.

137 Bergmann et al. 2016, Cyberbullying, Cyberstalking und Cybergrooming, S. 88.

138 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S.143; ähnlich Rüdiger 2012, Cybergrooming in virtuellen Welten, S. 31.

139 ZDFTivi 2015, Cybergrooming, Minute 0:30–0:37.

140 Eisele 2012, Tatort Internet, S. 698; Malek/Popp 2015, Strafsachen im Internet, RN. 406; vgl. auch die Präventionsseite der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) in der unter Cybergrooming explizit unter § 176 als Straftatbestand aufgeführt wird. Polizeifürdich 2018, Cybergrooming.

141 Schönke/Schröder/Eisele 2014, Strafgesetzbuch, § 176 RN. 14 a; Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 476; Hube 2011, Die Strafbarkeit des "Cyber-Groomings", S. 71; Anders hingegen Mitsch 2012, Medienstrafrecht, § 179 RN. 59; Fischer 2018, Strafgesetzbuch Kommentar, § 176 RN. 13, die es vermeiden den Begriff Cybergrooming zu verwenden. Ähnlich auch Schulz-Spirohn/Lobrecht 2013, Cyber-Grooming im Lichte der Strafverfolgung, S. 31.

142 Smahel/Subrahmanyan 2014, Adolescent Sexuality on the Internet, S. 64 ff.

143 Vgl. Cooper/Delmonico/Burg 2013, Cybersex Users, Abusers and Compusives, S. 6; Döring 2009, The Internet´s Impact on Sexuality, S. 1095; Mala 2004, Cybersex, S. 32; Van Dijk/Buehs 2007, Die Geschichte von Liebe und Sex, S. 187 ff.

144 Aiken 2016, The cyber effect, S. 142.

145 Nach Döring wird unter Sexting der „einvernehmliche Austausch selbstproduzierter freizügiger Bilder (meist Fotos, seltener Videos) die mit der Handykamera aufgenommen wurden“ verstanden. Döring unterscheidet zudem das Phänomen Cybersex nochmals von Sexting. Sexting erfasst demnach nur Fälle, in denen die Medien über einen mobilen Endträger erfolgen, der computerbasierte Austausch entsprechender Medien wird ihr zufolge als Cybersex erfasst. Döring 2015, Sexting, S. 16.

146 Im Rahmen eines Verfahrens verteidigt sich interessanterweise ein Beschuldigter des Sicherverschaffens von kinderpornografischen Schriften mit dem Argument er sei „Cyber-Sex“ süchtig. Vgl. OVG Lüneburg – 20 LD 1/09, RN. 29.

147 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 34.

148 BK 2016, Jahresbericht Cybercrime 2016, S. 25.

149 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 22.

150 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 6.

151 Dekker/Koops/Briken 2017, Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien, S. 7.

152 Mathiesen 2014, Cybermobbing und Cybergrooming, S. 18 ff.

153 Wachs/Kratzer 2015, Mehrfachbetroffenheit im Cyberspace, S. 78.

154 Interessanterweise kennt das Strafgesetzbuch insgesamt unterschiedliche Alters- und Schutzstufen von Personen unter 21 Jahren. Neben der absoluten Stufe des Kindes bis 14 Jahren, der Jugendlichen bis 18 Jahren sowie der Heranwachsenden bis 21 Jahren existiert bei den Jugendlichen nochmal eine Unterscheidung in 14 bis 16 und 16 bis 18 Jahren. Diese ist unter anderem sichtbar im Bereich der Tatbestände zum Schutz von Jugendlichen vor sexuellen Missbrauch. Gem. § 182 Abs. 1 StGB wird der Schutzzweck zunächst auf Personen bis 18 Jahren ausgestreckt, womit offensichtlich Jugendliche erfasst werden sollen. In § 182 Abs. 3 StGB wird jedoch auch eine Altersstufe von Personen unter 16 Jahren als Schutzstufe, wenn es sich beim Täter um eine Person über 21 Jahren handelt, genannt. Diese Unterscheidung findet sich beispielhaft auch in § 180 Abs. 1 StGB.

155 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.

156 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.

157 Hube 2011, Die Strafbarkeit des Cyber-Groomings, S. 71.

158 Huerkamp 2015, Wenn der Prinz ein Frosch ist, S. 142.

159 O`Connell 2003, A Typology of child Cybersexploitation and online grooming practices, S. 6 ff.

160 Craven/Brown/Gilchrist 2006, Sexual Grooming of Children, S. 287.

161 Vgl. zur Kritik an fehlender Definition auch Fontanive/Simmler 2016, Gefahr im Netz, S. 487 ff.

162 Es wäre nicht gänzlich undenkbar, dass der Gesetzgeber den Tatbestand nur durch ein Geschlecht erfüllt sehen möchte. Ähnliches hat er bereits im damaligen § 175 a.F. StGB und in § 183 Abs. 1 StGB „Exhibitionismus“ vorgenommen. Bei denen sich nach diesem Tatbestand laut Gesetztext nur ein biologisch definierter „Mann“ strafbar machen kann, womit es sich um ein Sonderdelikt handelt bei der zwar der Täter auf ein Geschlecht beschränkt ist, aber das Opfer geschlechtsneutral gehalten ist. Vgl. Laubenthal 2012, Handbuch Sexualstraftaten, RN. 721.

163 BMI 2010–2017, Polizeiliche Kriminalstatistik 2009–2016, Tabelle 20, Tatmittel Internet, Tatschlüssel 131400.

164 Webster et al. 2012, Final Report, S. 13, S. 80 ff.

165 Webster et al. 2012, Final Report, S. 14, S. 82 ff.; vgl. Abb. 4.

166 Gottschalk bezeichnet diesen Täter als „distorted attachement offender“. Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 451.

167 Ein Beispiel für diesen Tätertypus ist der zum Tatzeitpunkt 53jährige Bernhard H., der mit einem hohen zeitlichen Aufwand auf die 13jährige Maria eingewirkt hat um letztendlich mit ihr für fünf Jahre unterzutauchen. Vgl. SWR 2018, Damals 13-Jährige floh mit 53-Jährigem, Minute 0:55.

168 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.

169 Gottschalk 2011, A Dark Side of Computing and Information Sciences, S. 452; Webster et al. 2012, Final Report, S. 13.

170 LKA BW 2014, Cybergrooming: Internetfahnder des Landeskriminalamts Baden-Württemberg (LKA) identifizierten über 80 Verdächtige.

171 Beispielhaft Fisser 2016, Wie Pädo-Kriminelle Kinder in die Sexfalle locken – in diesem Sachverhalt hatte der Täter mindestens 122 Opfer; Witt 2018, Landgericht verurteilt 41jährigen wegen Cyber-Grooming – durch das Landgericht Stralsund wurden bei einem Täter insgesamt 138 einzelne Sachverhalte abgeurteilt.

172 Ähnlich Katz 2013, Internet-related child sexual abuse, S. 1536.

173 Neutze/Osterheider 2015, Missbrauch von Kindern: Aetiologie, Dunkelfeld, Opfer Zentrale Ergebnisse des Forschungsverbundes, S. 7.

174 Rüdiger 2013, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 11; Rüdiger 2015, Der böse Onkel im digitalen Kinderzimmer, S. 111–112.

175 Beispielhaft wurde in der Schweiz 2018 ein 30-jähriger Mann zu vier Jahren Haft verurteilt, der mit einer 14-jährigen Finnin über einen Chat Kontakt aufgenommen hatte, ihr im Laufe des Kontaktes pornografische Bilder von sich gesendet und von ihr vergleichbare Medien erlangt hat. In der Folge stellte er diese Medien auf pornografischen Plattformen ein und drohte dem Opfer damit diese auch in ihren Bekanntenkreis zu verbreiten. Mit dieser Methode erpresste er immer weitere Medien. Nachdem der Täter auch nach Suizidandrohungen des Opfers nicht mit den Erpressungshandlungen aufgehört hatte, beging das Opfer Suizid. Die Kommunikation soll dabei weitestgehend über Google Translator erfolgt sein. Dieser Fall verdeutlich auch, dass solche Täter durch die Möglichkeiten des Internets praktisch weltweit aktiv sein können. Vgl. Hasler 2018, Sie war der Spielball seiner sexuellen Fantasien.

176 Rüdiger 2015, Sexualtäter in virtuellen Welten, S. 18.

177 Alexiou 2018, Cyber-Grooming, S. 176.

178 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97.

179 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 97–98.

180 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 101.

181 Katzer 2007, Gefahr aus dem Netz, S. 104.; Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.

182 Katzer 2010, Tatort Internet, S. 191.

183 Es sei darauf hingewiesen, dass nicht genau ersichtlich wird worauf sich diese Annahme stützt. Der Autor verweist lediglich auf die Erhebung zu den Orten sexueller Übergriffe. Weller 2013, Partner 4, S. 6.

184 Weller 2013, Partner 4, S. 11 Tabelle 12.

185 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.

186 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 69.

187 Whittle/Hamilton-Giachritsis/Beech 2013, Victim´s Voices, S. 62.

188 Johnson/Svedin 2017, Barn utsatta för sexuella övergrepp på nätet, S. 6, Anmerkung: Da die Studie lediglich auf Schwedisch vorliegt wurden mit einem Übersetzungsprogramm versucht den Inhalt zu verstehen. Diese Übersetzung wurde zudem durch ein englischsprachiges Interview der Autoren gestützt. Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

189 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

190 Leifler 2017, Online sexual abuse as serious as offline.

191 Weiler 2011, Im Netz, S. 137.

192 BMJV 2017, Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, S. 112.

193 Webster et al. 2012, Final Report, S. 88.

Die onlinebasierte Anbahnung des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

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