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b) Fehlender Rechtsgrund

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Die Leistung muss ohne Rechtsgrund erfolgt sein (sine causa). Bedeutungslos ist, ob der Rechtsgrund von Anfang an fehlte oder später weggefallen ist. Liegt der Vermögensverschiebung ein VA oder ein örV zugrunde, so muss dieser unwirksam sein. Demgegenüber bildet ein lediglich rechtswidriger, aber gleichwohl rechtswirksamer VA oder örV einen rechtlichen Grund. Er kann allerdings auch nachträglich aufhoben werden (s.o. § 15)[27].

Beispiel:

Entrichtet der Bürger eine Gebühr auf Grund eines Gesetzes, welches später vom BVerfG für nichtig erklärt wird, so bleibt der VA, der auf Grund dieses später für nichtig erklärten Gesetzes die Gebühr forderte, nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bestandskräftig. Der Bürger hat deshalb nur dann einen die entrichtete Gebühr betreffenden Erstattungsanspruch, wenn er gegen den Gebührenbescheid einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sodass dieser nicht bestandskräftig geworden ist[28].

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