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4. Durchsetzung des Anspruchs
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Anders als im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 2 gibt es beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mangels Kodifizierung keine VA-Befugnis. Nach der Rechtsprechung soll eine Durchsetzung durch VA aber immer auch dann möglich sein, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht[33]. Dem steht jedoch der Vorbehalt des Gesetzes entgegen, der auch im Hinblick auf die belastende Handlungsform eine explizite gesetzliche Ermächtigung fordert[34]. Einigkeit besteht hingegen bei Erstattungsansprüchen aufgrund eines unwirksamen örV (dazu o. Rn 800). Da sich die Behörde hier auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat, darf sie nicht wieder zu einseitig-hoheitlichen Handlungsformen zurückkehren und muss daher eine allgemeine Leistungsklage erheben[35]. Das Gleiche gilt allgemein bei Erstattungsansprüchen des Bürgers sowie unter Verwaltungsträgern, da hier eine VA-Befugnis grundsätzlich ausscheidet. Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 BGB analog in drei Jahren[36].
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Lösung Fall 27 (Rn 913):
Der abgeschlossene örV ist nichtig, s. § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG (Sa. I Nr 230). Für die Rückzahlung könnte § 12 Abs. 2 BBesG die Anspruchsgrundlage bilden, wenn es sich bei der Zahlung um „Bezüge“ handelte. Bezüge bedeutet Dienstbezüge i.S.v. § 1 Abs. 2 BBesG, also „Besoldung“. Der Betrag von € 500 ist keine Besoldung i.S.d. § 1 Abs. 2 BBesG. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Betrags ist deshalb der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung des A auf den Wegfall der Bereicherung ist erfolglos, da A Vertrauensschutz nicht genießt. Jeder Beamte muss wissen, dass ihm nur die gesetzlich festgelegte Besoldung zusteht.