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2.4.3 Negativer Equity-Wert

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Im Rahmen der Fortschreibung ist im Falle von Verlusten des Gemeinschaftsunternehmens der Equity-Wert anteilig ergebniswirksam zu reduzieren. Hat dieser den Wert Null erreicht, so wird die Equity-Methode ab diesem Zeitpunkt nach IAS 28.38 prinzipiell ausgesetzt, da der Ansatz der Beteiligung keinen negativen Wert annehmen kann. In diesem Falle ist der über die Equity-Beteiligung hinausgehende anteilige Verlust in einer Nebenrechnung fortzuführen. Darin erfasst wird z.B. auch die planmäßige Abschreibung der stillen Reserven.[62] Ein Ausweis eines Beteiligungswertes findet erst wieder statt, sobald die in den Folgeperioden erzielten Gewinnanteile den in der Nebenrechnung kumulierten Verlustanteil übersteigt (sog. U-Boot-Methode; IAS 28.39).[63]

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Beispiel:[64]

Die Y-AG ist seit Jahren zu 50 % an der gemeinschaftlichen Führung der Joint Venture GmbH beteiligt. Zu Beginn des Geschäftsjahres 01 beträgt der laufend fortgeführte Equity-Buchwert 1 000 TEUR. Die Joint Venture GmbH erwirtschaftet in den ersten drei Geschäftsjahren aufgrund einer andauernd schlechten wirtschaftlichen Lage und hohen Anfangsinvestitionen jeweils einen Verlust von 1 200 TEUR, an denen die Y-AG entsprechend ihres Anteils zu jeweils 600 TEUR beteiligt ist. Erst im vierten Geschäftsjahr rutscht die Joint Venture GmbH wieder in die Gewinnzone, wovon auf Y-AG anteilig jährlich 500 TEUR entfallen. Dividendenzahlungen oder Haftungsverpflichtungen für Verluste der Joint Venture GmbH liegen nicht vor.

Lösung: Fortschreibung bei negativem Equity-Wert

Jahr Equity-Wert(1.1.) AnteiligesErgebnis Equity-Wert(31.12.) Kumuliertes, nicht im Equity-Wert berücksichtigtes Ergebnis Anwendung der Equity-Methode
1 1 000 –600 400 --- ja
2 400 –600 0 –200 ausgesetzt
3 0 –600 0 –800 ausgesetzt
4 0 500 0 –300 ausgesetzt
5 0 500 200 --- ja
6 200 500 700 --- ja

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Jedoch sind Abwertungen nicht ausschließlich auf den equity-Wert der Beteiligung beschränkt. Ist der equity-Wert vollständig aufgezehrt, dann sind nach IAS 28.38 vor einer Aussetzung der bilanziellen Erfassung auch langfristige Anteile in die Verrechnung der Verluste mit einzubeziehen, die wirtschaftlich betrachtet zur Nettoinvestition des Partnerunternehmens in das Gemeinschaftsunternehmen gehören, da ihre Abwicklung in naher Zukunft weder geplant noch wahrscheinlich ist. Hierzu gehören laut dem Standard ungesicherte langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen sowie Vorzugsaktien. Die Verrechnung des Verlustanteils über den vorrangig zu kompensierenden equity-Beteiligungswert muss gemäß IAS 28.38 in umgekehrter Reihenfolge zum Vorzugsrecht im Falle einer Liquidierung erfolgen. Eine willkürliche Verrechnung ist demnach verboten. Zusätzliche den Unternehmensanteil übersteigende Verluste, die auf gesellschaftsrechtliche- oder schuldrechtliche Haftungsverpflichtungen des Partnerunternehmens beruhen, sind ergebniswirksam als Rückstellung anzusetzen (IAS 28.39).[65]

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Beispiel:[66]

Die A-AG erwirbt zum 1.1.2014 die Hälfte der Anteile an der Joint Venture GmbH zu einem Kaufpreis von 1 000 TEUR. Da das anteilige zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen der Joint Venture GmbH den anteiligen Anschaffungskosten der A-AG entspricht, ergibt sich zur Erstbewertung kein positiver oder negativer Geschäfts- oder Firmenwert für die statistische Nebenrechnung. Das anteilige Nettovermögen beinhaltet aufgedeckte stille Reserven in Höhe von 250 TEUR (Restnutzungsdauer: 5 Jahre) und darauf entfallende passive latente Steuern (40 %) in Höhe von 100 TEUR. Innerhalb des Jahres bewilligt die A-AG seinem Gemeinschaftsunternehmen ein langfristiges Darlehen in Höhe von 250 TEUR. Insgesamt erwirtschaftet die Joint Venture-GmbH im Geschäftsjahr 2014 einen Verlust (vor der Berücksichtigung der Abschreibungen der aufgedeckten stillen Reserven) von –2 000 TEUR.

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Die Berechnung des equity-Beteiligungswerts für das Geschäftsjahr 2015 stellt sich wie folgt dar:[67]

Beteiligungsbuchwert zu Beginn der Periode 1 000 TEUR
Abschreibung der stillen Reserven (= 250 TEUR / 5 Restnutzungsjahre) 50 TEUR
+ Auflösung der auf die stillen Reserven entfallenen 20 TEUR
passiven latenten Steuern[68] (= 100 TEUR / 5 Restnutzungsjahre)
anteiliger Jahresverlust (= –2 000 TEUR 0,5) 1 000 TEUR
= (vorläufiger) Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode – 30 TEUR
+/- Verminderung/Erhöhung des langfristigen Darlehens 30 TEUR
= Beteiligungsbuchwert zum Ende der Periode (nach Verrechnung) 0 TEUR
nicht berücksichtigte Verluste (Nebenrechnung) 0 TEUR
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