Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 243

Anmerkungen

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[1]

Rechtsakt des Rates vom 29.5.2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gem. Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01), ABlEU Nr. C 197/3 v. 12.7.2000.

[2]

Rahmenbeschluss des Rates vom 13.6.2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI), ABlEU Nr. L 162/1 v. 20.6.2002. Dieser wird gem. Art. 5 außer Kraft treten, sobald das EU-RhÜbk in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist. Derzeit steht nur noch die Umsetzung in Italien aus.

[3]

Ein Muster für eine Vereinbarung über die Bildung einer GEG findet sich in Anhang II des Handbuchs zu GEG, Ratsdok. 15790/11.

[4]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 4.

[5]

Entschließung des Rates vom 26.2.2010 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG) (2010/C 70/01), ABlEU Nr. C 70/1 v. 19.3.2010.

[6]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 4.

[7]

Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/Neumann § 34 Rn. 5.

[8]

Art. 2 des zweiten Änderungsprotokolls, Rechtsakt des Rates vom 28.11.2002 zur Erstellung eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, ABlEU Nr. C 312/2 v. 16.12.2002.

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