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1Leistungsrechtliche Aspekte der Tages- und Nachtpflege

Vorab noch einige Anmerkungen zu dem Auslöser des „Booms“ der Tagespflege. Mit jeder Reform des SGB XI verbesserten sich die Leistungen für die Nutzung insbesondere der Tagespflege. 2017 wurden mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes 2 noch einmal die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege beträchtlich erhöht.

1.1Leistungen Pflegestärkungsgesetz 2
(PSG 2)

Übersicht Sachleistungen des PSG 2 für die Tages- und Nachtpflege (Stand Dez. 2020)
PflegegradeSachleistungen nach § 41 SGB XIplus Entlastungsbetrag
Pflegegrad 10,00 €125 €
Pflegegrad 2689 €125 €
Pflegegrad 31.298 €125 €
Pflegegrad 41.612 €125 €
Pflegegrad 51.995 €125 €

Für die Pflegeleistungen und Fahrtkosten kann jeder Pflegebedürftige, je nach Pflegegrad, die Sachleistungen in von Höhe 689 € bis 1.995 € verwenden.

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € für jeden Pflegebedürftigen kann für Unterkunft/Verpflegung und für die Investitionskosten ausgegeben werden.

Wichtig

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag (max. 50 %) des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für Entlastungsangebote und die Tagespflege verwenden.

In einigen Bundesländern erhalten Tagespflegeeinrichtungen noch eine Investitionskostenförderung, entweder als Pauschalförderung pro Platz oder als Folgeaufwendungen pro belegtem Platz (siehe Anlage 1 Übersicht Investitionskostenförderung der einzelnen Bundesländer Stand –Januar 2020).

Regional ist es auch möglich, dass Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Höhe von jährlich 1.612 € genutzt werden können. Entweder für die Begleichung der gesamten Kosten oder nur für Pflegeleistungen. Die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden. Wenn Leistungen für Kurzzeitpflege im Jahr nicht oder nicht vollständig abgerufen werden, können bis zu 50 % (806 €) der Leistungen für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der Verhinderungspflege lassen sich so auf max. 2.418 € im Kalenderjahr erhöhen.

1.2Eckpunkte Pflegereform 2021
(Stand Dez. 2020)

25 Jahre nach Einführung der Pflegeversicherung werden die Strukturen überprüft und mit der „Reform 2021“ wird beabsichtigt, die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen. Im November 2020 wurden die Eckpunkte der Pflegereform festgelegt.

Für die Tagespflege wird es nach dem derzeitigen Stand einige Veränderungen geben.

Ab den 01.07.2021 werden u. a. die Sachleistungen für die Tagespflege um

voraussichtlich 5 % erhöht.

Geplante Veränderungen der Sachleistungen lt. Eckpunktepapier

„Pflegereform 2021“ für die Tages- und Nachtpflege (Stand Nov .2020)
PflegegradeSachleistungen nach § 41 SGB XISachleistungen nach§ 41 SGB XI ab 01.07.2020Entlastungs-betrag
Pflegegrad 10,00 €0,00 €125 €
Pflegegrad 2689 €Ca. 723 €125 €
Pflegegrad 31.298 €Ca. 1.363 €125 €
Pflegegrad 41.612 €Ca. 1.693 €125 €
Pflegegrad 51.995 €Ca. 2.095 €125 €

Hinsichtlich der Pflege zu Hause ist im Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgesehen, Fehlanreize zu beseitigen:

„Fehlanreize im Versorgungssystem beseitigen: Anbieter setzen mittlerweile immer häufiger auf Projekte, die betreutes Wohnen mit dem Angebot von Tagespflege kombinieren. Ältere Menschen erhoffen sich durch diese neuen Wohnformen mehr individuelle Freiheit sowie eine geringere finanzielle Belastung, ohne Abstriche in der Versorgungssicherheit machen zu müssen. Studien zeigen jedoch, dass diese Hoffnung nicht selten spätestens bei Eintritt höheren Unterstützungsbedarfs trügerisch ist. Die Attraktivität für Anbieter solcher Modelle ergibt sich häufig aus der Kombination aller im ambulanten Bereich möglichen Leistungen in einem vermeintlich stationären Pflegesetting, ohne jedoch die Anforderungen eines klassischen Pflegeheims erfüllen zu müssen. Um die Nutzung solcher Versorgungsformen nicht unangemessen zu privilegieren, sollen bei Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesach- und/oder Geldleistungen die Leistungen der Tagespflege ab dem 1. Juli 2022 auf 50 Prozent begrenzt werden“ [2] .

Welche Konsequenzen hat das für die Tagespflege?

Tagespflegeeinrichtungen im Verbundsystem mit Betreutem Wohnen und ambulanter Pflege erhalten aus den oben genannten Gründen nur 50 % der Sachleistungen.

Es ist zu vermuten, dass Träger zu viel Leistungen aus solchen Verbundsystemen erwirtschaften. Hierbei wurden allerdings nicht die Wünsche und Bedürfnisse der Mieter von Betreuten Wohnanlagen berücksichtigt. Gerade Pflegebedürftige bevorzugen solche ambulanten Verbundsysteme, um selbstbestimmt zu leben und je nach Notwendigkeit entsprechende Hilfeleistungen individuell in Anspruch nehmen zu können. Auch ist nicht geklärt, was unter „Betreutem Wohnen“ zu verstehen ist. Es gibt mit Ausnahme in NRW und Baden-Württemberg keine verbindliche Definition von „Betreutem Wohnen“ und/oder „Service Wohnen“. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es hier noch sehr viel Klärungsbedarf. Ggfs. müssen solche Verbundsysteme, wovon auch Quartierszentren betroffen sind, vertragsrechtlich neu definiert werden.

Definitiv nicht mehr möglich ist zukünftig die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Es wird zukünftig ein Entlastungsbudget 2.0 geben. Aus den Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird als Entlastungsbudget ein Gesamtjahresbetrag in Höhe von jährlich 3.300 € gebildet. Bisher kann davon ausgegangen werden, dass die Leistungen des Entlastungsbudgets nicht für Tagespflege genutzt werden können.

Anmerkung:

Sobald konkrete gesetzliche Rahmenbedingungen zur Pflegereform 2021 vorliegen, wird ein kostenloses zusätzliches Update als PDF-Datei erhältlich sein!

http://haeusliche-pflege.net/download_buch/download

[2]Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Eckpunkte der Pflegereform 2021, 04.11.2020

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