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II. Das Gesellschaftsrecht und seine Stellung im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

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Gesellschaftsrechtliche Vorschriften finden sich u.a. im BGB, im HGB und in einer Reihe von Spezialgesetzen, wie z.B. dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem PartGG, dem Genossenschaftsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz.

Die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, wie z.B. diejenigen über die Geschäftsfähigkeit, die Willenserklärungen und die Auslegung, gelten auch für das Gesellschaftsrecht.

Beispiel:

Die Kündigung eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und richtet sich nach §§ 132, 131 Abs. 3 Nr. 3 HGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft abgeschlossen haben. Ob eine Erklärung, mit der ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Gesellschaft im Wege der Kündigung auflösen möchte, zugegangen und damit wirksam geworden ist, richtet sich nach §§ 130 ff. BGB.

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Enge Verbindungen bestehen heute insbesondere zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Steuerrecht. Steuerrechtliche Aspekte beeinflussen sehr häufig die Wahl der Gesellschaftsform. Das Steuerrecht ist gegenüber den einzelnen Gesellschaftsformen nicht neutral. Deshalb spielen steuerrechtliche Überlegungen bei der Rechtsformwahl und einem etwaigen Rechtsformwechsel eine bedeutende Rolle[3].

Wichtige Vorschriften über die innere Organisation von Gesellschaften finden sich im Mitbestimmungsgesetz und im DrittelBG, zwei Gesetzen, die dem Arbeitsrecht zugeordnet sind.

Eng verbunden ist dem Gesellschaftsrecht das Kapitalmarktrecht, das dem Anlegerschutz und der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte dient. Da die Aktiengesellschaft diejenige Gesellschaftsform ist, die dafür geschaffen ist, am Markt Kapital zu sammeln, enthält das Aktienrecht bereits einen Teil der kapitalmarktrechtlichen Regelungen. Um Betrug bei der Einwerbung von Kapital zu verhindern, hat der Gesetzgeber als bedeutende kapitalmarktrechtliche Regelung die Börsenprospekthaftung geschaffen, geregelt im Wertpapierprospektgesetz (WpPG). Wichtige Gesetze mit kapitalmarktrechtlichen Regelungstatbeständen sind darüber hinaus das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von 1994 und das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen (WpÜG) von 2001. Beide Gesetze enthalten Regelungen betreffend die Pflichten von Organmitgliedern im Interesse des Anlegerschutzes. Seit einiger Zeit finden sich wesentliche Vorschriften wie etwa das Insiderrecht in der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) wieder. Für die Durchsetzung von Anlegeransprüchen bedeutsam ist noch das (KapMUG).

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Gesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Bedürfnissen dient das Bilanzrecht, das im Wesentlichen im 3. Buch des HGB verankert ist. Darin hat das bisher umfangreichste Vorhaben der Europäischen Union zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts seinen Niederschlag gefunden, mit dem es gelungen ist, das gesamte Bilanzrecht für die Kapitalgesellschaften in ihren unterschiedlichen Ausprägungen und die Genossenschaft unter Einbeziehung der wichtigsten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Personenhandelsgesellschaften an das Recht innerhalb der Europäischen Union anzugleichen.

Dem Gesellschaftsrecht ebenfalls eng verbunden ist das Kartell- und Wettbewerbsrecht. Darunter ist in erster Linie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verstehen, das die Bekämpfung von Beschränkungen des Wettbewerbs durch Wettbewerber zum Gegenstand hat, geregelt im deutschen GWB sowie im EU-Recht, insb. den Artt. 101 f. AEUV sowie der Fusionskontrollverordnung (FKVO). Es geht u.a. um die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von Zusammenschlüssen, die der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Marktes dienen soll.

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Enge Bezüge gibt es auch zwischen Gesellschaftsrecht und dem in der Insolvenzordnung (InsO) geregelten Insolvenzrecht. Eine der Aufgaben des Insolvenzrechts besteht darin, die Marktteilnahme von Gesellschaften zu unterbinden, die ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können und deshalb eine Gefahr für den Rechtsverkehr darstellen[4]. Darüber hinaus stellt das Insolvenzrecht ein rechtliches Instrumentarium gegen Handlungen zur Verfügung, welche die Vermögensmasse eines Schuldners, die zur Befriedigung der Gläubiger in einem geordneten Verteilungsverfahren zur Verfügung stehen soll, im Vorfeld der Insolvenzeröffnung schmälern, in erster Linie das sog. Recht der Insolvenzanfechtung der § 129 ff. InsO. In diesem Zusammenhang weisen die Kapitalschutzvorschriften des Gesellschaftsrechts einen erheblichen Bezug zum Insolvenzrecht auf[5].

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Allenfalls gesellschaftsrechtliche Bezüge hat das am 1.1.1987 in Kraft getretene und zum 1.4.1998 geänderte Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG), mit dem den nicht börsennotierten mittelständischen Unternehmen der indirekte Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet und damit ihre Außenfinanzierungsmöglichkeit verbessert werden soll. Das UBGG schafft den zur Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Organisationsrahmen. Danach sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in den Rechtsformen der AG, GmbH, KGaA und der KG zulässig (§ 2 UBGG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Rn. 587 verwiesen.

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