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Menschenrechte in der Schweiz

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In der Schweizerischen Rechtsordnung sind Menschenrechtsverträge Bestandteil des Schweizerischen Rechts (vgl. Pärli 2009:78). Darunter fallen neben der Menschenrechtserklärung die Antirassismuskonvention, der internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (›Pakt I‹), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (›Pakt II‹), die UN-Kinderrechtskonvention, die europäische Menschenrechtskonvention, nicht aber die europäische Sozialcharta. Diese Menschenrechtsverträge werden formal als Grundrechte in der Bundesverfassung, den Kantonsverfassungen und den von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen garantiert. Auf staatlicher Seite sind die internationalen Menschenrechtsverträge auf drei Ebenen verpflichtend. Unterlassungspflichten verlangen, dass der Staat die in den Menschenrechtsverträgen garantierten Rechte zu respektieren hat. Schutzpflichten beziehen sich auf die Forderung an den Staat zur Wahrung der Menschenrechte. Mit geeigneten Mitteln hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte nicht verletzt werden. Unter Leistungspflichten werden Maßnahmen des Staates verstanden, die allen Menschen ermöglichen, in den Genuss der Menschenrechte zu gelangen. Bezüglich Sozialer Arbeit ist hier zu bemerken, dass sich damit der Staat zur Förderung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau verpflichtet oder zur Herstellung von Chancengleichheit bei Zugang zur Bildung (vgl. Pärli 2009:91 f.). Allerdings finden sich in den Menschenrechtsverträgen neben klaren (self-executing) viele nicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen. Soziale Arbeit bewegt sich demnach in einem Feld, das sich grundsätzlich an den Menschenrechten orientiert; es ist jeweils fallweise zu prüfen, ob Menschenrechte eingehalten werden oder nicht und ob sie überhaupt einklagbar sind.

Hintergrundfolie für professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit bilden insbesondere bestimmte Grundrechte der Bundesverfassung (BV), wie Art. 7, Schutz der Menschenwürde, Art. 8 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Mann und Frau oder Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen. In Art. 35 Abs. 2 steht unter Grundrechtsbindung: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden. Dies betrifft auch Private, die öffentliche Aufgaben übernehmen. In der Praxis der Sozialen Arbeit nehmen rechtliche Aspekte der Sozialversicherung, Sozialhilfe, des Kindesschutzes und der Vormundschaft eine gewichtige Rolle ein. Sie alle sind Ausdruck des Bekenntnisses zu einem »liberal-rechtsstaatlichen Sozialstaatsprinzip« (Pärli 2005:11). Dieses baut auf der Subsidiarität staatlicher Hilfeleistungen und stützt sich auf die Eigenverantwortung und private Initiative.

Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit

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