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Daten und Vertrauensschutz in der Bundesrepublik Deutschland

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Professionelle der Sozialen Arbeit sind zum umfassenden Daten- und Vertrauensschutz verpflichtet. Dieser ist strafrechtlich abgesichert. Sozialarbeiterinnen sind nur entbunden, wenn der Betroffene einer Datenübermittlung zugestimmt hat oder eine gesetzliche Norm dies zulässt oder vorschreibt. Bezüglich des Zeugnisverweigerungsrechts gibt es keine eindeutige Regelung. (Vgl. Trenczek et al. 2008:534 f.)

Kooperative Prozessgestaltung in der Sozialen Arbeit

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