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BlackRock: Spekulation mit Wirecard-Aktien
ОглавлениеFür BlackRock & Co. sind Aktien ein wichtiges Mittel der Spekulation. Diese neuen Investoren holen ihre Gewinne weniger durch möglichst hohe Gewinnausschüttungen (Dividenden), sondern durch den ständigen Handel mit ihren Aktien. Auf jede Bewegung des Aktienwertes – etwa ausgelöst durch Erfolgsmeldungen, durch ein neues Rating, auch durch Betrugsvorwürfe – wird spekuliert, durch Kauf und Verkauf der Aktien, gesteigert durch Leerverkäufe, durch Wetten auf die Aktienwertentwicklung mithilfe von Derivaten. Der Wert der Wirecard-Aktie schwankte spätestens ab 2015 – ausgelöst durch Berichte über dubiose Geschäftspraktiken – spekulationsfördernd zwischen 199 Euro und 0,25 Euro.
BlackRock hat immer wieder seinen Wirecard-Bestand an Derivaten und am Indexfond ETF erweitert und verkleinert. So war es beim zeitweiligen Kursrückgang im Februar 2019: BlackRock baute seinen Aktienanteil von 5,92 auf 4,42 Prozent ab, erhöhte aber die Derivateposition auf 1,47 Prozent, »was durch eine Leihe erklärbar ist. … Selbiges ist bei etwaigen Mittelabflüssen aus den BlackRock-ETFs der Fall.«7 Dann ein Jahr später: »Großaktionär BlackRock hat zum dritten Mal in diesem Jahr seine Aktien-Position beim Payment-Anbieter Wirecard meldepflichtig verändert.«8 So änderte sich der Aktienanteil von BlackRock oft täglich und schwankte zwischen 1 und 5 Prozent.
BlackRock führt in diesem Geschäftsfeld, aufgrund seiner einzigartigen Stellung als Vielfach-Insider (hier in Wirecard, dessen Kreditgebern und Mitaktionären, bei der Ratingagentur Moody’s), auch mithilfe der roboterisierten, algorithmisierten Spekulation. Dazu setzt BlackRock seine Tochtergesellschaft ALADDIN ein, die größte Maschine der westlichen Welt zur Erfassung und Verwertung von Finanz- und Unternehmensdaten im Nanosekundenbereich – da kommt keine Finanzaufsicht mit, schon gar nicht die deutsche BaFin, wie sich im viel kleineren Fall der Lufthansa zeigte, wo BlackRock die Meldepflichten verletzte und lässig ein Millionen-Bußgeld zahlte.9