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2. Operationalisierung

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Jeder Beitrag zu den Organisationspflichten ist wichtiger Bestandteil zur Plausibilisierung der Funktionsfähigkeit des Organisationsmodells.

In Bezug auf die Erlangung von höchstmöglicher „Rechtssicherheit“ kann gelten: Die aus der DSGVO erwachsenden Organisationspflichten sind desto mehr erfüllt, je mehr der Geist der Regelung durch das gewählte Organisationsmodell erreicht wird und das gewählte Organisationsmodell dies nach außen hin auch ausreichend manifestiert.

In Anwendung der 80 % zu 20 % Regel bedeutet dies: 20 % des Arbeitsaufwandes müssen in Nachvollziehbarkeit der Arbeit investiert werden.

Die Organisationspflichten sind nach außen hin dann ausreichend manifestiert, wenn sie

 •für einen sachkundigen Dritten

 •nachvollziehbar und

 •plausibel erscheinen

 •und im Rahmen eines erfolgreichen Funktionstests verprobt wurden.

Proof of Concept: Bei IT-Projekten sind erfolgreiche Systemtests (u.a. User Acceptance Test) ganz selbstverständlich Voraussetzung für die „Live-Schaltung“ (z.B. für Banken geregelt in den MaRisk AT 7.2 Ziffer 3). Von einem erfolgreichen Arbeitsergebnis aus gedacht ist dies auch in der Prozess- und Dokumentationswelt sinnvoll.

 • Nicht alle Organisationspflichten ergeben sich aus den hoheitlichen Vorgaben. Vom Ergebnis aus betrachtet können somit Maßnahmen erforderlich sein, die nicht explizit in der Regulierung enthalten sind. Das ist dann der Fall, wenn ausgehend von einem sinnvollen Arbeitsergebnis bestimmte notwendige Zwischenziele erreicht werden müssen. Beispiel hierfür ist ein „Vertragsmanagement“. Ein solches wird weder in der DSGVO (und im Übrigen auch nicht in der Finanzregulierung beim Outsourcing) explizit verlangt. Allerdings ist ohne ein vernünftig gestaltetes Vertragsmanagement eine ausreichende Dienstleistersteuerung nicht möglich. Das Vertragsmanagement ist somit eine Anforderung, die sich in diesem Fall aus dem Rückschluss der eigentlichen Zielerreichung ergibt. Die genaue Ausprägung des Vertragsmanagements liegt dabei im unternehmerischen Ermessensspielraum. Unter Berücksichtigung bestehender Strukturen und Arbeitskultur können mit diesem Ansatz im Ergebnis die passenden Arbeitsmodelle für das Unternehmen gewählt werden.

Organisationsmodelle sollten so plausibel gestaltet sein, dass eventuelle Diskussionen mit Aufsichtsbehörden nicht mehr grundsätzlicher Natur sind.

Datenschutz mit bewährten Methoden des Risikomanagements

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