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4. Das Verbot des Talmud und anderer jüdischer Bücher.

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Im Mittelalter wurde von Gregor IX. und anderen Päpsten 1239–1320 wiederholt die Verbrennung des Talmud verordnet4). In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts herrschte in Rom in diesem Punkte eine mildere Anschauung; aber Julius III. und die folgenden Päpste verordneten wieder die Verbrennung des Talmud. Er steht auch seit Paul IV. im Index; die mildernden Bestimmungen, die im Trienter Index beigefügt sind, wurden von Clemens VIII. wieder aufgehoben.

In Folge der Denunciationen eines getauften Juden Nicolaus (Donin) de Rupella, welcher die in den talmudischen Büchern enthaltenen Irrthümer und Blasphemieen in 25 Artikeln zusammengestellt hatte, verordnete Gregor IX. 1239 in Breven an die Könige und die Erzbischöfe von Frankreich, England, Spanien und Portugal, an einem bestimmten Tage jene Bücher überall zu confisciren und den Dominicanern und Minoriten abzuliefern, damit sie, wenn sie wirklich die von Nicolaus angegebenen Sachen enthielten, verbrannt würden. Die Breven wurden durch Nicolaus dem Bischof von Paris zur Weiterbeförderung überbracht. Der Befehl scheint nur in Frankreich ausgeführt worden zu sein. In Paris wurden unter dem Vorsitze des päpstlichen Legaten Card. Odo von Tusculum die Bücher von Pariser Theologen und Canonisten mit Hülfe von zwei des Hebräischen kundigen Uebersetzern untersucht, auch vier Babbinen vernommen, und dann an einem Tage 14, an einem andern 6 Wagenladungen hebräischer Bücher, welche aus ganz Frankreich nach Paris gebracht worden, verbrannt. — Innocenz IV. forderte 1244 den König Ludwig IX. auf, den Talmud in seinem ganzen Reiche verbrennen zu lassen1), wies dann auf die Bitte der französischen Juden aber den Card. Odo an, ihre Bücher nochmals untersuchen zu lassen und so weit es ohne Verletzung der christlichen Religion geschehen könne, sie den Juden zu lassen und zurückzugeben. Nach einer neuen Untersuchung durch 40 Gelehrte (unter denen Albert der Grosse), verfügte Odo im Mai 1248 nochmals die Verbrennung des Talmud und behielt sich die Verfügung über andere noch nicht abgelieferte oder noch nicht geprüfte Bücher vor. Im December 1254 schärfte Ludwig IX. nochmals die Verbrennung des Talmud und der anderen Bücher, welche Blasphemieen enthielten, ein. Auch eine Synode von Beziers 1255 erliess darüber eine Verordnung2). — Im J. 1267 übersandte Clemens IV. durch den Dominicaner Paulus Christianus, einen getauften Juden, dem Erzbischof von Tarragona und seinen Suffraganen ein Breve, worin er sie aufforderte, sich die Bücher der Juden, namentlich librum quem vocant Talmutz, abliefern, sie durch Minoriten und Dominicaner und andere geeignete Männer, speciell durch den Ueberbringer, untersuchen zu lassen, die unverfänglichen zurückzugeben, die anderen bis auf weitere Verfügung des apostolischen Stuhles aufzubewahren. — Honorius IV. ermahnte 1286 den Erzbischof von Canterbury und seine Suffraganen zu strengen Massregeln gegen die Juden; er spricht dabei auch sehr scharf über den Talmud, sagt aber nichts von Confiscation desselben. — Johannes XXII. gab 1320 dem Erzbischof von Bourges und seinen Suffraganen dieselben Weisungen wie Clemens IV., nur verordnete er, die schädlichen Bücher zu verbrennen3). — Eine allgemeine Verordnung erliess Benedict XIII. (Petrus de Luna) in einer langen Bulle vom J. 1415: die talmudischen Bücher seien binnen einem Monat an die Bischöfe abzuliefern und von diesen bis auf weitere Verfügung des apostolischen Stuhles aufzubewahren; andere Bücher, welche Schmähungen gegen die christliche Religion enthielten, dürfe kein Jude behalten4).

In den letzten Decennien des 15. und in den ersten des 16. Jahrhunderts standen in Rom die kabbalistischen Studien in grossem Ansehen; die Agitation gegen die jüdischen Schriften in Deutschland, welche den Reuchlin’schen Handel hervorrief, fand dort wenig Beifall; der Minorit Petrus Galatinus gab sein im Sinne Reuchlins gehaltenes Buch De arcanis catholicae veritatis 11. 12 im J. 1516 im Auftrage des Cardinals Lorenzo Pucci und einiger anderen Cardinäle1) und des Kaisers Maximilian heraus und spricht in der Widmung an den Kaiser von dem Wohlwollen Leo’s X. für Reuchlin; nicht nur die Mischna und der Talmud von Jerusalem wurden wiederholt in Italien gedruckt, auch der babylonische Talmud erschien 1520–22 zu Venedig bei Daniel Bomberg in zwölf Bänden mit einem päpstlichen Privilegium, und nochmals 15462).

Unter Julius III. (1550–55) liess die Inquisition zu Rom die talmudischen Bücher in den Häusern der Juden confisciren, sie durch Theologen untersuchen, auch Rabbinen darüber verhören, und 9. Sept. 1553 (am jüdischen Neujahrstage) auf dem Campo di Fiore verbrennen. Am 12. Sept. publicirte sie dann, von Julius III. vivae vocis oraculo autorisirt, ein Edict, worin alle Fürsten, Bischöfe und Inquisitoren die Weisung erhielten, den Talmud von Jerusalem und von Babylon zu confisciren und zu verbrennen; den in christlichen Ländern wohnenden Juden wurde bei Strafe der Güterconfiscation befohlen, die talmudischen Bücher abzuliefern, und den Christen unter Androhung der Excommunicatio latae sententiae verboten, sie zu lesen oder zu behalten oder die Juden bei dem Abschreiben oder Drucken derselben mit Rath und That zu unterstützen3). Unter dem 29. Mai erliess dann Julius III. eine Bulle, worin zunächst das Edict der Inquisition über die Verbrennung des Talmud — er wird hier noch deutlicher volumen Ghemarot Thalmud (also nicht die Mischna) genannt, — erwähnt, dann weiter verordnet wird: da dem Vernehmen nach noch andere Bücher existiren, welche Blasphemieen und Schmähungen auf Christus enthalten, so sollen alle Judengemeinden unter Androhung von Strafen, eventuell der Todesstrafe aufgefordert werden, binnen vier Monaten solche Bücher abzuliefern; wegen anderer Bücher sollen sie nicht belästigt werden4).

Die Römische Inquisition schickte, wie sich aus den Briefen des Girolamo Muzio5) ergibt, den Local-Inquisitoren ein Verzeichniss der zu verbrennenden Bücher. Am 16. Dec. 1553, schreibt er an den General-Commissar der Inquisition, Padre Michele (Ghislieri) Alessandrino (später Pius V.), habe auf dem Markte in Pesaro l’holocausto del Talmud und der anderen in dem Verzeichniss stehenden Bücher stattgefunden; die Bücher seien aus dem ganzen Herzogthum dorthin zusammengebracht und von .dem Sachverständigen, den man ihm auf seine Bitte von Rom gesandt, Raphaelle, sortirt worden; über einige habe sich dieser mit den Juden nicht einigen können, da diese behaupteten, sie ständen nicht in dem Verzeichnisse, während er sage, es ständen ganze Stücke (Citate) aus dem Talmud darin; diese Bücher habe er vorläufig an sich genommen und er lege ein Verzeichniss derselben bei; Raphaelle sage übrigens, auch in vielen exegetischen Büchern der Juden ständen verdammliche Sachen; der Herzog habe einmal geäussert, man solle den Juden nur die Bibel lassen. Muzio klagt gleichzeitig, dass man an manchen Orten, obschon der Kirchenstaat ein so schönes Beispiel gebe, lässig sei, und hält es für nöthig, dass das h. Officium seine Commissare anfeuere. In Ancona sei noch nichts geschehen; der Cardinal von Fano solle das Edict missbilligt haben; man mache die Einwendung, die Lutheraner würden die Bücher neu drucken und übersetzen, und in der Levante könne man sie ohnehin nicht verbrennen; vielfach sage man, die Sache werde einschlafen, und die Juden streuten aus, das Edict sei suspendirt. Die Juden bemühten sich in der That, eine Zurücknahme oder Abänderung des Edictes zu erwirken, und eine kleine Milderung enthielt ja auch die Bulle vom J. 15541). — Im Venetianischen Gebiete wurden 1553 auf Befehl der Richter des Tribunale della Bestemmia „zahllose Bücher“ verbrannt2). Ausserhalb Italiens scheint das Edict der Inquisition nicht ausgeführt worden zu sein.

Durch Paul IV. kam 1559 der „Talmud der Juden sammt allen Glossen, Anmerkungen, Interpretationen und Auslegungen desselben“ auf den Index. In demselben Jahre ordnete Ghislieri, jetzt Cardinal und General-Inquisitor, nochmals die Verbrennung der talmudischen Bücher an. Sixtus von Siena wurde nach Cremona im Mailändischen gesandt, wo damals eine berühmte jüdische Schule und eine grosse Niederlage von Talmud-Exemplaren war3). Er rühmt sich, dort 12000 Bücher verbrannt zu haben4). Sixtus sagt auch, es seien in den letzten Jahren (sein Buch erschien 1566) durch ein Decret der Inquisition alle „zur Kabbala gehörenden Bücher“ verdammt worden.

In dem Index Pius’ IV. ist dem Verbote Pauls IV. beigefügt: „wenn dieselben ohne den Namen Talmud und ohne Injurien und Schmähungen gegen die christliche Religion erscheinen, werden sie geduldet werden“6). Mit diesem Zusatze steht das Verbot auch bei S. und Cl. Sixtus V. verbot, — was ja die Gesetzgebung eigentlich nicht änderte, — in der 11. Regel seines Index lateinische und andere Uebersetzungen von solchen „Büchern der Juden, Muhammedaner, Saracenen und anderer dergleichen Feinde der christlichen Religion, welche irgend etwas gegen den katholischen Glauben und die Gebräuche und Disciplin der Kirche enthalten“. Aber Clemens VIII. verbot in der Bulle vom 28. Febr. 15921) die talmudischen, kabbalistischen und anderen von seinen Vorgängern verdammten gottlosen Bücher, ferner alle in hebräischer oder einer andern Sprache geschriebenen oder gedruckten oder zu schreibenden oder zu druckenden Schriften, welche Häresien oder Irrthümer gegen das A. T., Schmähungen gegen die christliche Lehre, gegen kirchliche Gebräuche, gegen Geistliche oder Neophyten oder schmutzige Erzählungen enthalten. Alle diese Bücher, fügte er bei, dürften die Juden auch nicht unter dem Vorwande behalten, lesen, kaufen oder verbreiten, dass dieselben expurgirt seien (auch nicht vorläufig behalten, bis sie expurgirt werden würden), auch nicht unter dem Vorwande, dass sie mit verändertem Titel oder mit Erlaubniss oder mit Vorwissen des Sekretärs oder irgend eines Mitgliedes des Trienter Concils oder auf Grund der Bestimmung des Index Pius’ IV. oder eines päpstlichen Indultes oder einer Erlaubniss von Cardinälen, Legaten, Nuncien, Bischöfen oder Inquisitoren neu gedruckt seien. Zugleich nahm er alle von seinen Vorgängern oder irgend jemand anders für bestimmte oder unbestimmte Zeit ertheilten Ermächtigungen zum Behalten der Bücher zurück, verbot, solche Ermächtigungen zu ertheilen, und verordnete, die Bücher in Rom in 10 Tagen, anderwärts in zwei Monaten abzuliefern und sofort zu verbrennen, unter Androhung der Vermögensconfiscation und noch härterer zeitlicher Strafen, und für Christen auch der Excommunicatio latae sententiae.

Ein Auszug aus dieser Bulle wurde in dem Index Clemens’ VIII. 1596 hinter den Regeln abgedruckt. Damit war die Milderung in dem Index Pius’ IV. aufgehoben; diese wurde denn auch in späteren Ausgaben des Index weggelassen. Seit Ben. steht das Verbot des Talmud überhaupt nicht mehr in dem Alphabete des Index, wo es ja auch, da es hinter den Regeln steht, nicht mehr nöthig ist.

In der Bulle Clemens’ VIII. wird auf Ausgaben des Talmud hingewiesen, die (expurgirt) mit Erlaubniss von kirchlichen Behörden erschienen seien. Unter Gregor XIII. beschäftigte man sich in der That mit Expurgation jüdischer Bücher, und der gelehrte Marco Marino aus Brescia, Canonicus regularis S. Salvatoris, wurde nach Rom berufen, um dem Cardinal Sanctorius, einem Mitgliede der Inquisition, dabei zu helfen1). Marino expurgirte auch den Talmud, und nach seinen Angaben wurde derselbe — mit Weglassung des Tractats Aboda sara und vieler einzelner Stellen bei Ambrosius Froben in Basel 1578–80 gedruckt2).

Unter Sixtus V. 1586 bemühten sich einige Juden-Gemeinden in Italien die Erlaubniss zum Druck einer weniger stark expurgirten Ausgabe des Talmud zu erlangen, und Sixtus beauftragte wirklich die Inquisition, mit Hülfe getaufter Juden die Expurgation zu besorgen. Nach dem Tode des Papstes wurde der Plan aufgegeben, und schon 13. April 1591 schrieb die Inquisition an den Nuncius zu Turin, der unter Sixtus V. gemachte Versuch habe gezeigt, dass eine Expurgation des Talmud unmöglich sei3). Das in der Bulle Clemens’ VIII. ausgesprochene unbedingte Verbot des Talmud wurde, soweit der Arm der Inquisition reichte, strenge durchgeführt, und man bemühte sich, es auch ausserhalb Italiens zur Geltung zu bringen: 1628 verlangte der Nuncius in Polen, man solle die in Lublin gedruckten talmudischen Bücher verbieten und die betheiligten Juden bestrafen, und 1629 erhielt Cardinal Palotto in Wien von der Inquisition die Weisung, den Kaiser in der Absicht, die Bulle durchzuführen, zu bestärken1).

Von den jüdischen Büchern, welche Clemens VIII. ausser dem Talmud verbot, weigerte sich die Inquisition trotz wiederholter Anträge von Local-Inquisitoren ein Verzeichniss aufzustellen; darum enthält auch der Index nichts näheres darüber. Dem Nuncius zu Turin schrieb sie 1592, nach dem Wunsche des Papstes sollten die Juden keine anderen Bücher behalten als die Bibel; man solle sie aber wegen grammatischer Bücher nicht belästigen2). In einem nach 1593 erlassenen Breve gestattete aber Clemens VIII. ausdrücklich, auch andere rabbinische Bücher, wenn sie nichts Anstössiges enthielten oder davon gesäubert seien, zu dulden. Ueber ein Buch steht seit 1596 eine besondere Verordnung in den Index-Ausgaben hinter der über den Talmud: „Die Bischöfe und Inquisitoren sollen wissen, dass das Buch Magazor (Machsor), welches einen Theil der Officien und Ceremonien der Hebräer und der Synagoge enthält3), in portugiesischer, spanischer, französischer, deutscher, italienischer und jeder andern Volkssprache schon lange durch ein besonderes Decret verboten ist. Sie sollen also darauf achten, dass es nur in hebräischer Sprache gestattet oder geduldet werden darf“.

Auch die Expurgation irgend welcher jüdischen Bücher vorzunehmen oder Expurgatoren zu bestellen oder eine von den Juden selbst vorgenommene Expurgation ausdrücklich zu approbiren, lehnte die Inquisition seit Clemens VIII. grundsätzlich ab. Inquisitoren, welche eine expurgirte Ausgabe genehmigten oder von einem expurgirten Exemplare eines Buches bescheinigten, dass sie es geprüft und zulässig befunden4), erhielten Verweise. Man überliess es den Juden, ihre Bücher von allem Anstössigen zu säubern, und behielt sich vor, nach Belieben jedes Buch zu untersuchen und wenn es nicht hinlänglich gesäubert schien, den Besitzer zu strafen. Fand man nichts Anstössiges in dem Buche, so wurde es zurückgegeben, aber mit der ausdrücklichen Erklärung, dass diese Zurückgabe nicht die Bedeutung einer Approbation habe und eine nochmalige Untersuchung und eine Bestrafung, falls sich bei dieser Anstössiges finde, nicht ausschliesse1).

Noch im J. 1775 wurde für den Kirchenstaat ein Edict publicirt, worin die Bullen von Innocenz IV., Julius III. und Clemens VIII. in Erinnerung gebracht werden und eingeschärft wird: kein Jude, auch kein Rabbiner darf talmudische, kabbalistische oder andere Bücher, welche „Irrthümer gegen die h. Schrift oder das A. T.“ oder Schmähungengegen die christliche Lehre u. s.w. enthalten, in hebräischer oder in einer andern Sprache lesen, besitzen u. s. w., bei Strafe der Vermögensconfiscation und anderen arbiträren körperlichen .und schweren Strafen; kein Christ darf einem Juden zur Erlangung solcher Bücher verhelfen, bei denselben Strafen und ausserdem der Excommunicatio latae sententiae; die Juden dürfen keine hebräischen oder von Juden oder Christen aus dem Hebräischen übersetzten Bücher kaufen oder sonst irgendwie erwerben, ohne sie zuvor in Rom dem Magister S. Palatii, an anderen Orten dem Bischof oder Local-Inquisitor vorgelegt zu haben, bei Strafe von 100 Scudi und 7 Jahren Gefängniss2).

Bezüglich der im Index stehenden rabbinischen Bibelcommentare erklärte die Inquisition 1596, es seien nur diejenigen als verboten anzusehen, welche von den Ketzern, namentlich Conradus [Pellicanus] und Paul Fagius corrumpirt seien; im übrigen seien sie, wenn sie gemäss der Bulle von 1593 expurgirt seien, gestattet. Das bezieht sich auf folgende durch S. und Cl. in den Index gekommenen Bücher: Paraphrasis Cornelii chaldaica in sacra Biblia (erst Ben. hat diesen unsinnigen Titel corrigirt und unter Fagius gesetzt: Thargum h. e. Paraphrasis Onkeli chald. in s. Biblia, [in lat. versa] additis in singula fere capita succinctis annotationibus [Strassb. 1546]; S. hat den Titel mit dem Schreibfehler Cornelii statt Onkeli [V. 59 Conrelii] aus Q. abgeschrieben), — und: Commentaria Rabi Salomonis et Chimi et Rabini Hierosolymitani et similium super V. T., tam scripta hebraice quam latine translata per Conr. Pellicanum et Paulum Fagium haereticos (von S. wörtlich aus Liss. 81 abgeschrieben, wo noch die Motivirung dabei steht: ubi multa continentur nostrae fidei contraria, maxime super prophetas). Ben. hat dafür substituirt R. David Kimhi Comm. in V. T. tam hebr. etc. Damit sind die Commentare von R. Salomo (Jarchi) u.a. kurzer Hand aus dem Index entfernt.

Was die spanischen Indices angeht, so verbietet Valdés 1559 „alle in hebräischer oder einer andern Sprache geschriebenen Bücher, welche jüdische Ceremonien enthalten“, und „alle in hebräischer oder in einer andern [sic] Volkssprache geschriebenen Bücher, welche von dem alten Gesetze handeln (que sean de la ley vieja)“. Quiroga erklärt in der 4. Regel seines Index von 1583: „Verboten sind die Bücher von Juden und Muhammedanern (Moros), welche ihrem Hauptinhalte nach gegen den katholischen Glauben … gerichtet sind oder in denen sie de proposito ihre jüdische oder muhammedanische Secte lehren. Indess können diese Bücher und einige Rabbinen, die über die h. Schrift schreiben, gelehrten Männern durch eine ausdrückliche schriftliche Erlaubniss der Inquisitoren gestattet werden, aber in keiner Weise der Talmud und die Commentare, Glossen und Anmerkungen zu demselben. Nicht verboten ist das Targum, d. i. die chaldäische Paraphrase.“ Aehnlich die folgenden Indices; nur werden seit Sandoval (1612) ausser dem Talmud auch „die Kabbalisten und die anderen gottlosen und schändlichen Bücher der Juden unbedingt verboten, das Magazor in hebräischer Sprache gestattet und verordnet, an den Anfang aller Exemplare des Targum loco antidoti eine Bemerkung beizufügen des Inhalts: das Targum sei an vielen Stellen durch jüdische Fabeln und talmudistische Possen entstellt, enthalte Lobpreisungen des jüdischen Volkes, missdeute nicht wenige Stellen der h. Schrift, mische zuweilen falsche Dogmen ein und weiche mitunter von der wahren und echten Lesart und von der durch die Kirche approbirten Uebersetzung ab, und sei darum nicht hochzuschätzen und nicht geeignet, triftige Argumente daraus zu entnehmen, vielmehr überall mit Vorsicht und Kritik zu lesen. — Seit Sot. werden die nicht theologischen jüdischen Schriften, auch die von Buxtorf und Seb. Münster herausgegebenen oder übersetzten, auch der Doctor dubitantium des Moses Maimonides ausdrücklich freigegeben.

Im portugiesischen Index von 1581 wird auch Commentaria Zoar in Beresit, also ein Theil des Buches Sohar, verboten, welches bei den christlichen Kabbalisten in hohem, bei den Juden in schlechtem Ansehen stand, unter Paul IV. mit Erlaubniss der Inquisition gedruckt und bei dem Verbrennen der jüdischen Bücher in Italien verschont wurde; Sixtus von Siena sagt, er habe in Cremona 2000 Exemplare, welche die spanischen Soldaten hätten verbrennen wollen, gerettet1).

4) Graetz, Gesch. der Juden 7, 112. 462. Die Actenstücke bei Arg. I a 146. Es handelt sich von Anfang an nicht um die Mischna, sondern um die Gemara, und zwar, da die von Jerusalem wenig Anstössiges enthält und bei den Juden in geringerm Ansehen steht, um die Gemara von Babylon, oder genauer gesagt, um die Mischna in Verbindung mit der babylonischen Gemara. Es heisst schon in einem Gutachten aus dem Jahrh. (Arg. I a 146): Sciendum quod in qualibet macecta (Tractat) primo ponitur mysna, et est quasi thema s. materia, quae in illa macecta prosequenda est aut tractanda, et illud, quod super hoc texitur aut constituitur, Talmut proprie dici solet.

1) Eym. App. p. 4.

2) Hefele 6, 46.

3) Die drei Actenstücke bei Raynald 1320, 25.

4) Döllinger, Beitr. II, 393.

1) Das sagt er in dem Briefe an Reuchlin bei L. Geiger, J. Reuchlins Briefwechsel, 1875, S. 243. Das Buch ist übrigens meist aus Raymund Martini und Porchetus de Sylvaticis abgeschrieben; s. Io. Morini Exercit. bibl. p. 9.

2) Wolf, Biblioth. hebr. II, 883. 892. 896.

3) Eym. App. 119. Albit. p. 295.

4) Bull. I, 813.

5) Lettrre catholichc, Ven. 1571, p. 371–186.

1) Graetz 9, S59.

2) Albit. p. 296.

3) Graetz 9, 381.

4) Biblioth. 1. 2 s. v. Traditiones p. 125; 1. 4 hinter Z p. 313. 314.

5) L. 1 s. v. Esdras p. 72.

6) Graetz 9, 391 erzählt, die jüdischen Gemeinden hätten im Oct. 1563 [1562] „zwei Deputirte gewählt [um dahin zu wirken], dass der Talmud und die übrigen anfechtbaren jüdischen Schriften nicht in den Index aufgenommen oder dass mindestens das Urtheil, ob das jüdische Schriftthum verboten sei, der päpstlichen Curie allein überlassen werden sollte. Das letztere scheine gelungen zu sein, und der Papst habe — für Geld — später eine Bulle (vom 24. März 1564) erlassen, dass der Talmud, wenn der Name wegbliebe und er von den angeblich christenfeindlichen Stellen gesäubert, d.h. censirt worden, erscheinen dürfe“. In der fraglichen Bulle, — es ist die, durch welche der sog. Trienter Index publicirt wurde, — steht natürlich keine Silbe vom Talmud; aber, dass man nicht in Trient, sondern nachträglich in Rom in dem Index die Bestimmung Pauls IV. über den Talmud geändert habe, ist möglich. Wenigstens berichtet der Erzbischof von Prag, der Vorsitzende der Index-Commission in Trient, am 3. Febr. 1563 (Buchholtz, Gesch. Ferdinands I. 9, 686) an den Kaiser: Hebraei voluerunt repurgatum suum Talmud a deputatis (den Mitgliedern der Index-Commission) sibi restitui, sed repulsam passi sunt merito suo. Mitto petitionem eorum oblatam nobis et copiam fabularum et blasphemiarum quarum myriades in Talmud inveniuntur, et a quibusdam theologis haec obiter excerpta sunt.

1) Bull. III, 27.

1) M. Marini Brixiani Annott. in Ps. ed. J. A. Mingarelli 1748, I, p, XV XVII.

2) Froben druckte 1600 Exemplare für Simon Jud zum Gambs in Frankfurt a. M., der sie hauptsächlich in Polen verkaufte. In dem Vertrage war bestimmt, es solle die Ausgabe Venedig 1547 abgedruckt werden, mit Ausscheidung dessen, „ was vermög des Concilii Tridentini als der christlichen Religion zuwider durch den Herrn Marcum Marinum als Inquisitoren darin corrigirt und herauszulassen vor nothwendig zu achten sei“, Nachträglich entstand ein Process, weil Simon nicht nur den Druck schlecht und incorrect, sondern auch die Aenderung zu stark fand. „Die Theologi zu Basel hätten selbst gesagt, es sei dem Buch zu viel geschehen“. Kaiser Rudolf II. verlangte von dem Rath zu Basel 1579, er solle den Druck verbieten, weil der Talmud gegen den christlichen Glauben sei. Der Rath antwortete, die Censur und die Universität hätten nichts gegen den Druck einzuwenden. Arch. f. den D. Buchh, VII, 44.

3) Albit. p. 295.

1) Dass Card. Franc. Maria Medici die Widmung des dritten Theiles der Ausgabe der Mischna mit lateinischer Uebersetzung von W. van Surenhuysen (Amst. 1688–1703) annahm (Baumg. IV, 40), steht nicht in Widerspruch mit dem Verbot des Talmud, bekundet aber doch eine mildere Anschauung.

2) Albit. p. 296. 298.

3) K.-L. 6, 720.

4) Wolf II, 940 spricht von Exemplaren, die mit der Feder expurgirt sind und die Unterschrift eines Inquisitors haben.

1) Albit. p. 296. 298.

2) Das Edict ist abgedr. A. J. P. 4, 1422.

1) Biblioth. p. 315. Vgl. K.-L. 10, 238. Graetz 9, 338. Den Sohar „ein Schosskind des Papstthum“ zu nennen, ist eine Graetz’sche Uebertreibung.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.1

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