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3. Die Rolle Papst Pauls VI. 3.1. Auf dem Konzil

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Papst Paul VI. war daran gelegen, den Texten des Konzils, auch den kontroversen, eine möglichst breite Mehrheit zu sichern. Die Diskussionen in der Konzilsaula zeigten bis zuletzt starke Reserven konservativer und kurialer Kreise, den Gedanken der Communio in den Mittelpunkt der Ekklesiologie zu stellen und auch auf das Verhältnis Papst – Bischöfe anzuwenden. Die Sorge bestand, den Papst einfach als Teil und Mitglied des Bischofskollegiums anzusehen, ohne seine Sonderrolle als Letztverantwortlicher für Lehre und Leben der Kirche zu wahren. Dies führte dazu, dass Papst Paul VI. bei der Theologischen Kommission eine Nota explicativa praevia, ein erklärendes Vorwort zur Kirchenkonstitution in Auftrag gab, das die Vorrangstellung des Papstes sichern sollte. Diese Vorbemerkung wurde dem Text von Lumen Gentium auf Wunsch des Papstes angefügt.11 Ein gewisses Unbehagen blieb, da hier ein Text der Konstitution angefügt wurde, der nicht in der Konzilsaula entstanden und abgestimmt worden war.

Bei weiteren Gelegenheiten wurden dem Konzil Themen entzogen, die sich der Papst aufgrund ihres brisanten Charakters zur Entscheidung vorbehalten wollte. Hier ist die Frage der künstlichen Empfängnisverhütung zu nennen,12 die der Papst dann 1968 in seiner Enzyklika Humanae Vitae aufgreifen sollte. Hierhin gehört gleichfalls die Frage, ob es in der Kirche des Westens in Zukunft in begründeten Fällen möglich sein sollte, in Beruf und Familie „bewährte Männer“ (viri probati) zu den Höheren Weihen zuzulassen. Auch hier behielt sich der Papst vor, die Frage persönlich zu bedenken bzw. an einem anderen Ort zu besprechen und dann einer Entscheidung zuzuführen (s.u., 3.2). Den Schlusspunkt sollte hier die Römische Bischofssynode von 1971 bilden.

Ermutigung zum Aufbruch

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