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§ 18 Einziehung des Jagdscheines

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Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

Anmerkung: Derjenige, der einen Jagdschein ausgestellt bekommen hat, kann ihn wieder verlieren, wenn sich während der Gültigkeit des Jagdscheines herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 17 erfüllt sind. Fällt also im Nachhinein auf, dass der Jagdscheininhaber noch nicht 16 Jahre alt ist, nicht zuverlässig oder nicht körperlich geeignet ist, ihm der Jagdschein entzogen worden ist oder er nicht über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt, muss der Jagdschein zwingend für ungültig erklärt und eingezogen werden.

Ist der Jagdscheininhaber noch nicht 18 Jahre alt, nicht Deutscher, nicht mindestens 3 Jahre in Deutschland wohnhaft oder hat schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen, kann der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen werden. Die Behörde hat insofern Ermessen.

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