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§ 13 Erlöschen des Jagdpacht­vertrages

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Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

Anmerkung: Wird dem Jagdpächter der Jagdschein von der Behörde entzogen und sind dagegen keine Rechtsmittel mehr möglich, erlischt der Pachtvertrag nach dieser Vorschrift. Es empfiehlt sich daher, als Jagdpächter gegen die Entziehung des Jagdscheines in jedem Fall gerichtlich vorzugehen, um das Erlöschen des Pachtvertrages zu verhindern bzw. zu verzögern.

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

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