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§ 5 Gestaltung der Jagdbezirke

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(1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Anmerkung: Um die Bejagbarkeit der Flächen zu optimieren, können die Jagdbezirke durch Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt der Unteren Jagdbehörde abgerundet werden. Dazu werden entweder einzelne Grundstücke angegliedert oder aber abgetrennt.

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

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