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§ 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

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Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Anmerkung: Flächen innerhalb bebauter Ortsteile, einzelne Höfe im Außenbereich oder in Randlage sowie Friedhöfe und Gärten dürfen – auch wenn sie innerhalb des Jagdbezirks liegen – nicht bejagt werden. Es kann jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Schießerlaubnis erteilt werden.

Weiterhin können befriedete Bezirke auch per Verwaltungsakte der Jagdbehörde entstehen, so beispielsweise in Naturschutzgebieten, für geschlossene Gewässer oder vollständig eingefriedete Grundflächen.

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

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