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§ 3 Inhaber des Jagdrechts, ­Ausübung des Jagdrechts

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(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden.

Anmerkung: Anders als in der deutschen Vergangenheit und in vielen anderen Staaten ist die Jagd in Deutschland an Grund und Boden gebunden. Dem Grundeigentümer steht damit auch grundsätzlich das Jagdrecht zu. (Zur genaueren Ausgestaltung s. § 4.)

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

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