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§ 18a Mitteilungspflichten

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Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

Anmerkung: Diese Vorschrift soll den Datenaustausch zwischen der Waffenbehörde und der Jagdbehörde garantieren. Die Waffenbehörde ist demnach durch die Jagdbehörde zu informieren, um ggf. ihrerseits Maßnahmen gegen den waffenbesitzenden Jäger einleiten zu können.

Vor und nach der Jägerprüfung - Teilausgabe Waffen, Munition, Optik & Jagdrecht

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