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Entfremdetes Recht: Die „Rezeption“ des römischen Rechts

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Es gibt in Deutschland eine alte Tradition der Kritik, ja der Ablehnung des römischen Rechts, so wie es im 15. Und 16. Jahrhundert übernommen wurde. Insofern marschieren die Nationalsozialisten, die sich in Artikel 19 ihres Programms von 1920 über das römische Recht hermachen, lediglich in den Fußstapfen verschiedener Vorgänger, deren Aussagen sie nun aber in rassistische Begriffe fassen.

In einem Aufsatz, der eine ganze Reihe von Abhandlungen zu diesem Thema zusammenfast, stellt Hans Frank eine Korrelation her zwischen dem Import des römischen Souveränitätsrechts und der Entwicklung des Staats, oder, besser gesagt, der Staaten, die sich im germanischen Raum ab dem 14. Jahrhundert, mit einer dramatischen Beschleunigung im 17. Jahrhundert, auf den sich auftürmenden Ruinen des Heiligen Römischen Reichs bildeten. Wer Entwicklung des Staates sagt, sagt auch Entwicklung der juristischen Souveränitätstheorie und Herausbildung einer Juristenkaste im Dienste der Fürsten. Es handelt sich einerseits um Wissenschaftler, die sich dem Staatsdenken zu widmen haben, und andererseits um Rechtspraktiker, die für die Funktionsfähigkeit und Herrschaft dieses Staates zuständig sind. Der Import des Staates und des Rechts römischen Ursprungs erfolgte im germanischen Raum über die katholische Kirche, die sich dem dekadenten spätrömischen Reich angepasst hatte und so dessen Rechtstraditionen und politische Vorstellungen bewahrte. Man hat es insofern mit einer zweiten Missionierung Deutschlands zu tun: Nach den Missionarsbischöfen wie Ulfilas kommen nun die „doctores juris“, die sich nach ihrer Ausbildung auf italienischen Universitäten nach Norden begeben. Diese neue italienische Plage brachte „eine typisch romanistische Denkform mit: Das wirkliche Leben mit seinen ewigen Werten zu beherrschen und zu formen nach einer Lebens-Vorstellung, nach einer Lebens-Abstraktion, die dem erstarrten Ritual-Mechanismus des vatikanischen Regimes entsprach“427.

Der Klerus und die Spezialisten für kanonisches Recht sind nichts als lebende Tote: Ritualfanatiker, die ein liturgisches Programm maschinell abspulen, die ihre Messen bedeutungslos herunterleiern und das Göttliche sowie das Nachdenken über das Göttliche in tote scholastische Überlegungen einsperren. So „wie der Gottes- oder Ewigkeitsglaube für die kanonische Schule zur Formalien-Systematik erstarrt war“428, so wurde von ihr das Leben in ein „System der Zweck-Logik“ gezwängt und so „trat an die Stelle einer organischen Ordnung die mechanische in der Herrschaftssphäre: Es entstand der Staat im ‚modernen Sinne‘“429. Damit hatte sich das Recht „von einer Lebensordnung zu einer äußeren Formal-Scheinwelt entwickelt“430.

Die Schuld an all dem lag bei Rom, bei dem Rom der Päpste und der Experten für kanonisches Recht, dem Rom der italienischen Universitäten, die doctores utriusque iuris ausbildeten, die Bischöfe und Fürsten berieten, aber auch beim alten Rom. Wie all seine Juristenkollegen kann Hans Frank das römische Recht und seine Rezeption in Deutschland gar nicht scharf genug verurteilen. Der Juristenstand, der weiß, wie wenig der Führer von ihm hält – die NS-Sprache zieht übrigens den Begriff „Rechtswahrer“ dem verpönten lateinischen „Juristen“ vor – scheint den Muff von mehr als tausend Jahren aus den Talaren schütteln und sich eine neue nationalsozialistische Jungfräulichkeit zulegen zu wollen. Deshalb weist er nun zurück, was bislang den wesentlichen Inhalt seiner Ausbildung ausgemacht hat: das römische Recht, lateinische Rechtsmaximen, die nun zu verabscheuten intellektuellen und sozialen Distinktionsmerkmalen werden, zu denen man nur durch ein Abitur an einem Humanistischen Gymnasium Zugang hat.

Schimpf also über das römische Recht, auch wenn Frank als in solchen Dingen beschlagener Nationalsozialist sehr wohl zwischen Rom und Rom zu unterscheiden weiß. Das „römische Recht“, das das deutsche Recht verdarb, ist ein spätes, dekadentes Recht und Ausdruck biologischer Entartung. Es hat beileibe nichts zu tun mit dem edlen und gesunden ursprünglichen römischen Recht, das aus einem rassenreinen germanisch-nordischen Stamm entsprang, der einst Italien kolonisierte und ihm ein glanz- und ruhmvolles Reich bescherte, das leider zunehmend durch den Zustrom fremden Bluts verdorben wurde:

Das „römische Recht“ der doctores juris war das verfälschte, nicht mehr das echte und stolze Herrenrecht jener nordischen Römer, die das größte Weltreich der Antike geschaffen haben. Was einmal das organische, charakteristische Lebensrecht einer kleinen völkischen Einheit war, fügte sich um den reinen Rassebegriff des civis Romanus. Das bedeutete nicht „Bewohner von Rom“ oder „Staatsangehöriger Roms“, sondern Blutszugehörigkeit zur römischen Volkssubstanz. Solange Recht identisch war mit der ehernen Lebensart dieser Rassenzelle, war es Recht Roms. […] Erst die ungemessene Erstreckung des Reiches der Römer brachte diesem Ur-Recht den Untergang. Aus dem Lebensrecht einer zukunftssicheren Rasse wurde das äußere Herrschprinzip des Staates, aus dem Volksbürger der Staatsangehörige Caracallas.431

Caracalla ist ja, in den Worten Rosenbergs, der „Rassebastard“, der allen Freien des Reichs die römische Staatsbürgerschaft verlieh: So wurde das römische Reich von der rassischen Einheit zum bloßen politischen Apparat, der alle Rassen der Ökumene versammelte. Hierin liegt einer der Gründe für den Verfall und die biologische Entartung Roms. Eine andere NS-Veröffentlichung in der Herausgeberschaft des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes (NSRB) trifft eine ähnliche Unterscheidung und verteilt Lob und Tadel:

Die alten Römer waren ein Volk von einer ausgesprochenen Rechtsbegabung gewesen. […] Aber es gab keine „Alten Römer“ mehr, als im 15. Jahrhundert versucht wurde, die Verschiedenartigkeit einzelner Stammesrechte zugunsten eines allgemeinen Rechtssystems abzulösen. Damals gab es eine bereits in Verfall geratene Wissenschaft spätrömischer Herkunft; und dieses fremdartige Wissenschaftssystem wurde in Deutschland Gesetz […]. Der Geist spätrömisch-dekadenter Wissenschaft herrschte fast unumstritten jahrhundertelang.432

Das ursprüngliche römische Recht, dieser edle und stolze Ausdruck germanischer Rassenherrschaft, wurde zu einem egalitären und universalistischen Sammelsurium, das allen möglichen Versagern und Minderwertigen des Reichs Sicherheiten und Rechte einräumte:

Als der Volksbegriff Italiens verwässert und mediterranisiert worden war, wurde aus dem Recht der Römerrasse das Staatsregulativ des herrschgewaltigen Anstaltsleiters. Juden, Levantiner und Griechen redeten in das Recht Roms hinein, ein Gemenge von schwatzhaften Redeergüssen wurde „formuliert“, „systematisiert“.433

Zum Vorteil der Minderwertigen, der Menschen niederer oder suspekter Herkunft und der Versager, die sich so die Staatsbürgerschaft erschleichen und sich in die Vorhallen der zivilen und militärischen Macht begeben konnten. Bezeichnenderweise lässt sich feststellen, dass alle Vertreter dieses dekadenten und verhängnisvollen römischen Rechts Afrikaner, Asiaten oder Juden waren.434 Diese Rechtsverdreher setzten den Primat des Individuums an die Stelle von „Sippe“ und „Gemeinschaft“ als Mittelpunkt des juristischen und politischen Lebens. Die Vertreter des römischen Rechts des Niedergangs gehörten biologisch minderwertigen Gruppen an (Levantiner, Juden, Asiaten, Araber …) und verfügten angesichts ihrer rassischen Zugehörigkeit über weniger Rechte. Durch Einführung des Begriffs „der Einzelperson als Inhaber subjektiver und objektiver Rechte und de[s] Begriff[s] der Sache“435 – jämmerliche Begriffe allesamt – erklärten sie sich zu Individuen, die Träger dauerhafter, unveräußerlicher und allgemeiner Naturrechte waren, von anderem Unsinn ganz zu schweigen. Dabei hat der Begriff „Rechtspersönlichkeit“, so wie ihn dieses Recht definiert, seltsamerweise ja keinerlei konkrete Entsprechung in der Wirklichkeit: „Das Rechtsbild der Rechtspersönlichkeit hat sich von seinem körperhaften Urbild weitgehend gelöst“, kritisiert Freisler. Dieses „Rechtsbild der Rechtspersönlichkeit ist von der Ursprunggrundlage der Persönlichkeit getrennt worden“, losgelöst von konkreten, physisch existierenden Wesen, die Dörfer und Städte bewohnen: „Von Rasse und Volkstum findet sich in ihm ebenso wenig wie vom Unterschied der Geschlechter. Diese wichtigen natürlichen Gegebenheiten, die erst ermöglichen, dass aus dem Menschen eine Persönlichkeit werden kann, werden im überkommenen Recht so behandelt, als wären sie nicht da. Sie zu beachten war ja schließlich eine Sünde wider den Geist der Demokratie.“436 Diese geht aus „von der Gleichheit all dessen, was Menschenantlitz trägt“437.

Letztlich enthält „das römische Recht Justinians“, das der Gesetzbücher, die im Mittelalter und in der Renaissance in Deutschland rezipiert, kommentiert und gelehrt wurden, „so viel des römischen Rechts wie das Weltmeer Gold“438. Die große Rezeption des römischen Rechts ist daher die unselige Geschichte einer doppelten Überfremdung, die des spätrömischen Rechts in Bezug auf das altrömische Recht und die des germanischen gegenüber dem spätrömisch-byzantinischen Recht.439 Prof. Walther Merk missbilligt aufs Schärfste, dass „nicht das eigenwüchsige kraftvolle altrömische Recht, welches die indogermanischen Verwandtschaftszüge noch deutlich an sich trug, [in Deutschland rezipiert wurde,] sondern das stark orientalisierte Recht einer entarteten europäisch-asiatischen Mischlingsbevölkerung“440, ein Recht, das alles umkehrte, „was durch die Weisheit der Vorfahren geordnet worden ist“441.

Durch Rezeption ist ein denkbar formelles, abstraktes, universalistisches und egalitäres Recht entstanden, dem alles abgeht, was das ursprüngliche starke und gesunde römische Recht auszeichnete. Bedauerlicherweise ist das römische Recht in dieser Form nach Deutschland gekommen. Aufgrund dieser byzantinischen Entfremdung wurde unser Recht zerstört. Man trennte ja das Volksrecht vom Staatsrecht, diesem rein formalen bloßen Juristenrecht. Dieser Import eines ebenso komplexen wie künstlichen Rechts hat zu einer doppelten Tyrannei geführt. Das Recht der doctores hat die Fürstenmacht zu einer zunehmend absoluten Herrschaft werden lassen, weil niemandem klar war, was die Juristen im Schilde führten: Das reine und gesunde Volk mit seinem gesunden Menschenverstand wurde zum Hanswurst der Gerichte, deren Sprache es nicht verstand und erst recht nicht seine Spitzfindigkeiten.

Mehr noch, schlimmer noch: Das Leben selbst in seiner Freiheit und Beweglichkeit, in seiner instabilen und wandelbaren Unentschiedenheit wurde in die Zwangsjacke von Paragraphen gesteckt, die alles Leben abtöten, eingesperrt in starre Texte. Frank ist empört darüber, dass durch die doctores juris die „Subsumption des Tatbestandes (= Leben!) unter den Paragraphen die Lebensaufgabe der Justiz“ wurde, fügt allerdings hinzu, dass dies sich rächt, denn „das Leben zwingt keiner mit Formalien“442. Der Aufstand des Lebens gegen die formalistische Tyrannei der Eierköpfe, der Rechtsrabbiner, Pfaffen und Fürsten entbrennt 1933, denn der Nationalsozialismus verlangt den Übergang „vom Formalrecht zum Lebensrecht, vom römischen Recht zum Gemeinrecht der Deutschen“443, wie dies von Art. 19 des NSDAPProgramms von 1920 gefordert wird.

Zum Zwecke der Anknüpfung an den Geist der Rasse muss man die germanischen Rechtstheorien und -praktiken studieren und zu neuem Leben erwecken, aber aufgrund der rassischen Gleichheit auch die der Altrömer der Zeit vor ihrer Entblutung durch Rassenmischung. In unsicherem Umgang mit lateinischen Zitaten behauptet Frank, Grundlage des römischen Rechts sei eine ursprünglich germanische Maxime gewesen: „Primum vivere, secundum philosophari“444. Frank betont:

Der von uns proklamierte Kampf gegen das römische Recht gilt nicht dem Recht des antiken römischen Staates; er geht vielmehr gegen jene Verfälschung des römischen Rechtes, die wir in Form romanisch-byzantinischer Verfälschung unter dem Namen eines römischen Rechts vor einigen Jahrhunderten übernommen haben.445

Wie man sieht, haben die NS-Juristen viel Bereitschaft und Energie darauf verwendet, ihren eigenen Beruf abzuwerten und zu schelten. Man fragt sich, welch seltsamer Masochismus diese Doktoren des Rechts, die mit Latein und Gesetzbüchern groß geworden sind, dazu veranlasst hat, ihren Berufsstand als Sammelbecken von positivistischen und spitzfindigen, lebensfernen, ja entarteten Rabulisten darzustellen. War es übertriebener Selbsthass? Schlechte Erinnerungen an die Studienzeit? Eine Pandekten-Allergie? Oder einfach beflissene Zustimmung zu ständig wiederholten Aussagen des Führers: „Die Juristen sind die ewige Plage der Menschheit“446? Auch wenn die NS-Juristen in den 14 Jahren der „Kampfzeit“ vor sämtlichen Gerichtshöfen des Landes ihre wegen Gewalttaten, Verschwörung und Mord angeklagten SA-Kameraden verteidigt haben, so blieben sie gleichwohl die Parias der Bewegung. Hitler verachtet sie wegen ihrer Bildung und ihrer Diplome, so wie er auch die in Kadettenschulen ausgebildete Generalität hasst und die überheblichen Diplomaten. In einem Land, in dem der Dr. jur. als höchste intellektuelle Auszeichnung und Passierschein zum sozialen Aufstieg gilt, rühmt sich Hitler, kein Jurist zu sein, so wie man in Frankreich mitunter damit prahlt, eben nicht in der Nationalen Verwaltungshochschule ENA, diesem Elitezwinger, gewesen zu sein. So inszeniert Hitler sich selbst vor den Arbeitern der Rüstungsfabrik Borsig in Berlin als kleinen Mann, vor dem Weltkrieg ein „unbekannter, namloser Mensch“ und im Krieg ein „ganz kleiner, gewöhnlicher Soldat“, aber: „Es ist zum ersten Mal ein Staat in unserer deutschen Geschichte, der grundsätzlich alle gesellschaftlichen Vorurteile in der Stellenbesetzung beseitigt hat […] Ich bin selber das beste Dokument dessen. Ich bin nicht einmal Jurist, bedenken Sie, was das heißt! Und ich bin trotzdem ihr Führer!“447

Die Verkomplizierung des Rechts hat eine Juristenkaste hochkommen lassen, die ihre ganze Zeit damit verbrachte, Rechtstexte zu lesen, Paragraphen zu kommentieren und papierene Abstraktionen zu erzeugen. Das Volk aber wurde vom Recht ausgeschlossen: Das Recht ist nämlich „eine sachliche Spezialaufgabe ganz besonders vorgebildeter Bildungsschichten“448 geworden. Das Volk, einst als Subjekt seines Lebens auch Subjekt des Rechts, ist mittlerweile zu dessen Objekt geworden, ein armes Etwas, seiner selbst, seiner Freiheit und seines Lebens beraubt, beherrscht von Fachleuten, die es mit ihren Haarspaltereien austricksen: „Das Volk selber war in seiner großen Mehrzahl lediglich Objekt dieser abstrahierten Sätze“449 aufgrund der von Juristen vorgenommenen „Trennung von Rechtsseele und Volksseele“450. Die „Monstra juristischer Konstruktionen“ haben es dahin gebracht, „daß man sich immer weiter in gedankliche Abstraktionen entfernte und darüber die elementaren einfachen Urwahrheiten des völkischen Lebens für das Recht ausschloß“451.

Gleichwohl tritt Frank dafür ein, das ideelle und idealistische Kind nicht mit dem Bad der verhängnisvollen und tödlichen Abstraktionen auszuschütten. Was er kritisiert, ist eine verstümmelnde und Leben vernichtende Abstraktion, nicht die Idee an sich. Denn im Gegensatz zum jüdischen – kapitalistischen wie bolschewistischen – Materialismus sind die Nationalsozialisten laut Frank die Idealisten der Neuzeit und damit dem Geist einer die menschliche Kultur schaffenden Rasse treu, die Menschen wie Platon, Bach und Hegel hervorgebracht hat. Die Juristen sind „berufen, aus der Welt der Abstraktionen herauszutreten und in die Welt der positiven, idealistischen Politik unseres Nationalsozialismus zu gehen“, der auf „Boden, Rasse, Staat, Ehre, Arbeit“452 gründet, und das sind konkrete Wirklichkeiten, zugleich aber auch hohe moralische Werte. Dazu bedarf man weiterhin der Juristen, allerdings solcher, die Lebenserfahrungen gesammelt haben.

Der Buchstabe des Gesetzes, der Text eines Gesetzbuchs ist eine feste Norm, die dem konkret Gegenwärtigen eine Abstraktion von Gewesenem überstülpt. In Franks Diktion liest sich das so: „Die Statik der bisherigen Rechtsbetrachtung, dieses immer Zurückschauen des Gesetzgebers auf das Vergangene, muss durch die Dynamik des Gesetzgebers und der Rechtsverwirklichung abgelöst werden“,453 denn das Leben ist vor allem Gegenwärtiges und Kommendes. Kein Jurist kann alles vor(her)sehen und die Fülle der Fälle ins Auge fassen, die das Leben in seiner Unbestimmtheit und seinem Reichtum hervorbringt. Man muss die „formalistischen Bedenklichkeiten einer überstaubten Judikatur beiseite“ räumen,454 denn es geht um „das Leben des Volkes, die Erhaltung des Gesamtnutzens einer Volksgemeinschaft“, und das ist „wichtiger und lebenswesentlicher […] als die Erhaltung einer formellen Rechtsordnung“455.

Eine Veröffentlichung des Rasse- und Siedlungshauptamts der SS enthält ein Diapositiv zum Gegensatz zwischen dem toten Buchstaben des jüdischen und verjudeten Rechts, das durch ein geschlossenes Gesetzbuch symbolisch dargestellt ist, und dem „lebendige[n] Recht“, das durch eine Gerichtsszene bildlich vorgestellt wird. Nach Auskunft dieser Publikation war die „Einführung des artfremden römisch-jüdischen, bauernfeindlichen Rechtes ein gefährlicher Angriff auf das Leben unseres Volkes“. Vor der großen Überfremdung wurde das Recht „aus dem gesunden Rechtsempfinden [unseres] reinen Blutes abgeleitet“:

Als aber das fremde römisch-jüdische Recht an die Stelle des heimischen, von den Vätern ererbten Rechtes trat, da galt nur noch, was im Gesetz geschrieben stand. Der tote Paragraph, der Buchstabe des Gesetzes beherrschte das Rechtsleben. Der Jude, der die Paragraphen am unanständigsten auszulegen, zu seinen Gunsten zu drehen und die Lücken zu finden verstand, war Meister und Nutznießer dieses undeutschen Rechtes. Der gerissene jüdische Advokat war der typische Vertreter dieses Rechtes. Seit das artfremde Recht in Deutschland galt, ging es den Juden gut. Immer, wenn das Recht eines Volkes krank war, wurde der Jude reich.456

Das Gesetz des Blutes

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