Читать книгу Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit - Reinhard J. Wabnitz - Страница 7

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1 Wichtige Grundbegriffe des Rechts

Was hat Recht, insbesondere Bildungsrecht, mit Pädagogik und Sozialer Arbeit zu tun? Sehr viel mehr, als man zu Beginn des Studiums vielleicht gedacht hätte! Bei näherer Betrachtung wird nämlich schnell deutlich, dass ebenso wie Wirtschaft und Arbeitswelt, Umwelt und Gesellschaft auch Pädagogik und Sozialarbeit durch rechtliche Dimensionen gekennzeichnet und von rechtlichen Regelungen durchdrungen sind, etwa durch:

Schulgesetze, Lehrpläne, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Regelungen über den Berufsalltag oder Gesetze, die Ansprüche von Bürgerinnen und Bürgern auf soziale Leistungen beinhalten. Um diese Regelwerke zu verstehen, ist es hilfreich, zunächst wichtige Grundbegriffe des Rechts zu kennen, die in hier in Kapitel 1 dargestellt und erläutert werden.

1.1 Rechtsnormen

1.1.1 Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen

Es gibt in Deutschland Rechtsnormen unterschiedlicher Herkunft und Bedeutung, die in einem gestuften, hierarchischen Verhältnis zueinander stehen (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a, Kap. 2). Die verschiedenen Rechtsnormen werden häufig auch als „Rechtsquellen“ bezeichnet und stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander (siehe Übersicht 1):

Übersicht 1

Stufung/Hierarchie von Rechtsnormen/Rechtsquellen in Deutschland

1. Bundesrecht

1.1 Grundgesetz (GG) = Bundesverfassung

1.2 Bundesgesetz

1.3 Bundesrechtsverordnung

2. Landesrecht

2.1 Landesverfassung

2.2 Landesgesetz

2.3 Landesrechtsverordnung

2.4 Satzung, z. B. von Gemeinden oder Sozialversicherungsträgern

Die ranghöchste („oberste“) Rechtsnorm bzw. Rechtsquelle in Deutschland ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik aus dem Jahre 1949 – mit vielen späteren Änderungen (im Einzelnen dazu Kap. 2). Im GG sind die zentralen Grundentscheidungen für das Verhältnis von Bürger und Staat und für den Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland getroffen worden.

„Unterhalb“ der Ebene des Grundgesetzes gibt es ca. 3.000 Bundesgesetze, die vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates beschlossen worden sind. Die wichtigsten Gesetze des Bildungsrechts werden in den Kapiteln 3 bis 8 sowie 10 und 11 im Einzelnen erläutert.

Auf der dritten Ebene der bundesrechtlichen Rechtsnormen gibt es Bundesrechtsverordnungen, z. B. zum Sozialhilferecht. Dort werden weitere Einzelheiten in Ausführung eines bestimmten Bundesgesetzes geregelt. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Bundesrechtsverordnungen nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen werden, sondern von der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern.

Neben den Rechtsnormen, die von der Bundesrepublik Deutschland als Gesamtstaat geschaffen worden sind (Grundgesetz, Bundesgesetze und Bundesrechtsverordnungen), gibt es in jedem der 16 Bundesländer nach demselben hierarchischen Prinzip wiederum eine Landesverfassung, gibt es Landesgesetze (z. B. im Bereich des Schulrechts; Kap. 9) und Landesrechtsverordnungen.

In den meisten Bundesländern gibt es zudem zahlreiche kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte und Landkreise). Diese sind häufig aufgrund von Landesgesetzen dazu ermächtigt, ihrerseits Rechtsnormen zu erlassen, und zwar in Form von sogenannten Satzungen. Beispiele dafür sind z. B. Satzungen einer Stadt über den Jugendhilfeausschuss, Haushaltssatzungen oder im Bereich der Hochschulen Grundordnungen sowie Studien- und Prüfungsordnungen.

Was gilt nun für das Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht? Hierzu gibt es in Art. 31 GG eine klare Regelung: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das heißt: alle Rechtsnormen des Bundesrechts gehen allen Rechtsnormen des Landesrechts vor, auch ein Bundesgesetz einer Landesverfassung!

1.1.2 Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen

Wie sind nun Rechtsnormen gegliedert und wie werden sie zitiert (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2; Trenczek et. al. 2014, I 1.1.3; Wabnitz 2014a Kap. 2.3)? Einen Überblick dazu vermittelt die Übersicht 2:

Übersicht 2

Gliederung und Zitierweise von Gesetzen (und anderen Rechtsnormen)

1. Gliederung von Gesetzen

– ggf. in: Bücher (im BGB oder SGB)

– ggf. in: Kapitel

– ggf. in: Abschnitte

– ggf. in: Unterabschnitte oder Titel

– grds. in: Paragrafen (§§) oder selten, etwa im GG: in Artikel (Art.)

2. Zitierweise von Paragrafen (§§) oder Artikeln (Art.)

Paragraf: §; ggf. weiter untergliedert und zitiert wie folgt:

– Absätze: I, II, III oder Abs. 1, 2, 3 oder (1), (2), (3)

– Sätze: 1, 2, 3 oder Satz 1, 2, 3 oder S. 1, 2, 3

– ggf. Halbsätze: Halbsatz 1, 2, 3 oder Halbs. 1, 2, 3

– ggf. Nummern: Nr(n). 1, 2, 3

Die „Basiseinheit“ von Rechtsnormen ist der einzelne Paragraf. Dieser wird durch das Zeichen „§“ symbolisiert, der zwei ineinander verschlungenen Buchstaben „S“ entspricht (aus dem Lateinischen: signum sectionis = Zeichen der Abteilung/des Abschnitts). Wie umfangreich ein einzelner Paragraf gestaltet wird, entscheidet der Gesetzgeber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Es gibt Paragrafen, die nur wenige Worte bzw. nur einen einzigen Satz enthalten (§ 1 BGB lautet: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“). Andere Paragrafen umfassen mehrere Textseiten, z. B. im Einkommensteuergesetz.

Sehr häufig werden Paragrafen in mehrere Absätze unterteilt, die mit römischen Ziffern (I, II, III) oder abgekürzt mit „Abs.“ oder mit in Klammern gesetzten arabischen Ziffern – (1), (2), (3) – zitiert werden. Beispiel: § 38 II oder § 38 Abs. 2 oder § 38 (2). Des Weiteren werden oft Absätze eines Paragrafen nochmals in mehrere Sätze unterteilt, die mit arabischen Buchstaben (1, 2, 3) oder mit „S.“ bezeichnet werden. Beispiel: § 67 II 3 oder § 67 Abs. 2 S. 3 oder § 67 (2) 3.

Damit exakt klar wird, worüber man spricht und welche Rechtsnorm im Einzelnen gemeint ist, ist es unbedingt erforderlich, Gesetze und Paragrafen so präzise wie möglich zu zitieren, z. B.: „§ 9 Abs. 2 S. 1“ mit nachfolgender Gesetzesbezeichnung, zumeist in Kurzform (z. B. BGB oder SGB I).

1.1.3 Objektive und subjektive Rechte

Für die gesamte Rechtsordnung ist es sodann wichtig, zwischen objektivem und subjektivem Recht bzw. objektiven und subjektiven Rechtsnormen zu unterscheiden (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2.2). Unter objektivem Recht oder objektiven Rechtsnormen versteht man die gesamte Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der existierenden Rechtsnormen. Dazu zählen alle Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Sozialgesetzbuch (SGB) oder das Schulgesetz des Landes X. Auf die dort enthaltenen objektiven Rechtsnormen kann sich der Einzelne allerdings nur berufen bzw. auf ihrer Grundlage nur dann Klage vor den Gerichten erheben, wenn ihm zusätzlich auch ein subjektives Recht, meist in Form eines (Rechts-)Anspruchs, zusteht. Zum Ganzen die Übersicht 3:

Übersicht 3

Objektive und subjektive Rechte

1. Objektives Recht

= die gesamte Rechtsordnung oder die Gesamtheit der Rechtsnormen oder bestimmte Rechtsnormen

2. Subjektive Rechte

= Rechte des Einzelnen, insbesondere (Rechts-)Ansprüche des Privatrechts (§ 194 BGB) oder des öffentlichen Rechts (z. B. §§ 24, 27 SGB VIII).

1.2 Zivilrecht und öffentliches Recht

1.2.1 Abgrenzung von Zivilrecht und öffentlichem Recht

Die verschiedenen Teilgebiete des Rechts werden in Deutschland traditionell entweder dem Zivilrecht (Privatrecht) oder dem Öffentlichen Recht zugeordnet (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 2). Diese Unterscheidung ist auch für die Pädagogik und die Soziale Arbeit von erheblicher Bedeutung und wird deshalb – in vereinfachter Form – in Übersicht 4 erläutert:

Übersicht 4

Abgrenzung von Zivilrecht und Öffentlichem Recht

1. Zivilrecht (Privatrecht): Auf beiden Seiten einer Rechtsbeziehung stehen sich Privatpersonen (als natürliche oder juristische Personen des Zivilrechts) gegenüber.

2. Öffentliches Recht: Auf mindestens einer Seite einer Rechtsbeziehung befindet sich der „Staat“ (als Bundesrepublik Deutschland, als ein Bundesland, als eine Gemeinde oder ein Sozialversicherungsträger).

Das Zivilrecht (oder Privatrecht) regelt also die Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander, und zwar sowohl zwischen natürlichen Personen (Menschen) als auch sogenannten juristischen Personen des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein/e. V. oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH). Das öffentliche Recht hingegen regelt die Rechtsbeziehungen zwischen BürgerInnen und Staat sowie auch die Organisation von Staat und Verwaltung und die Rechtsbeziehungen zwischen mehreren Trägern hoheitlicher Verwaltung untereinander, zum Beispiel mehreren Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

1.2.2 Rechtsgebiete des Zivilrechts

Die wichtigsten Rechtsgebiete des Zivilrechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Wabnitz 2014a, Kap. 2.4, 4) werden in Übersicht 5 genannt:

Übersicht 5

Rechtsgebiete des Zivilrechts (oder Privatrechts)

1. Bürgerliches Recht (BGB)

1.1 Allgemeiner Teil (Buch 1)

1.2 Schuldrecht (Buch 2)

1.3 Sachenrecht (Buch 3)

1.4 Familienrecht (Buch 4)

1.5 Erbrecht (Buch 5)

2. Sonstiges Privatrecht, Arbeits- und Wirtschaftsrecht

2.1 Arbeitsrecht

2.2 Handelsrecht

2.3 Gesellschaftsrecht

2.4 Banken-, Kredit-, Versicherungsvertragsrecht

2.5 Wettbewerbsrecht

Das für die Pädagogik und die Soziale Arbeit wichtigste Gesetz des Zivilrechts ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere dessen Viertes Buch Familienrecht (Kap. 3).

1.2.3 Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts

Dazu diese Übersicht 6:

Übersicht 6

Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts

1. Völkerrecht, Recht der Europäischen Union

2. Staats- und Verfassungsrecht

3. Verwaltungsrecht

3.1 Allgemeines Verwaltungsrecht

3.2 Bildungsrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.3 Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.4 Steuerrecht als besonderes Verwaltungsrecht

3.5 Weitere Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts

4. Strafrecht

5. Prozessrecht

Im Bereich des öffentlichen Rechts (Näheres bei Kievel et. al. 2013, 3.2.2.1; Trenczek et. al. 2014, III; Wabnitz 2014a, Kap. 2) sind für die Pädagogik und die Soziale Arbeit das Bildungsrecht und das Sozialrecht als Teile des (Besonderen) Verwaltungsrechts von zentraler Bedeutung (Kap. 4 bis 12), aber auch einzelne Artikel des Grundgesetzes (Kap. 2). Teil des öffentlichen Rechts ist auch das einschlägige Prozessrecht (Kap. 1.3).

1.3 Gerichtliche Rechtsverwirklichung

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein umfassend ausgebauter Rechtsstaat (Kap. 2.1.2). Wird jemand „durch die öffentliche Gewalt“ in seinen Rechten verletzt, „so steht ihm der Rechtsweg offen“ (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Mit anderen Worten: Gegen nahezu alle Formen hoheitlichen Handelns kann sich der Bürger, soweit er in seinen Rechten betroffen ist, zur Wehr setzen, indem er ein Gericht anruft. Im Verhältnis zwischen Zivilpersonen untereinander gilt dies grundsätzlich ohnehin.

1.3.1 Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

In Deutschland gibt es derzeit sieben Gerichtsbarkeiten (siehe dazu Übersicht 7; Näheres bei Kievel et. al. 2013, Kap. 22; Trenczek et. al. 2014, I 5.; Wabnitz 2014a, Kap. 7.1):

Übersicht 7

Vereinfachter Überblick über den Gerichtsaufbau in Deutschland

1. Verfassungsgerichtsbarkeit:

1.1 Bundesverfassungsgericht

1.2 Landesverfassungsgerichte (in den 16 Ländern)

2. Zivilgerichtsbarkeiten:

2.1 Allgemeine Zivilgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)

2.2 Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht)

3. Öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeiten:

3.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht)

3.2 Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht)

3.3 Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgericht, Bundesfinanzhof)

3.4 Strafgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof)

Für Pädagogik, Bildungsrecht und Soziale Arbeit sind die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung (Kap. 4.3). „Über“ allen anderen Gerichtsbarkeiten steht die Verfassungsgerichtsbarkeit: das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Fragen des Grundgesetzes, die 16 Landesverfassungsgerichte mit Blick auf Fragen der jeweiligen Landesverfassung. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Regel erst dann angerufen werden, wenn der jeweilige Rechtsweg „ausgeschöpft“, also erfolglos durchlaufen worden ist.

In den meisten Gerichtsbarkeiten gibt es sogenannte (mehrstufige) „Instanzenzüge“: immer eine Eingangsinstanz, oft eine „Berufungsinstanz“ und als letzte Instanz ggf. die sogenannte „Revisionsinstanz“.

1.3.2 Gerichtliches Verfahrensrecht

Für jede der genannten Gerichtsbarkeiten gibt es spezielle Gerichtsverfahrens- oder Prozessgesetze (siehe Übersicht 8):

Übersicht 8

Gerichtsverfahrens- oder Prozessgesetze

1. Allgemein: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Organisation der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (sog. „Ordentliche Gerichtsbarkeit“)

2. Zivilrecht

2.1 Zivilprozessordnung (ZPO)

2.2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

2.3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

3. Öffentliches Recht

3.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

3.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)

3.3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

3.4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

4. Strafrecht

4.1 Strafprozessordnung (StPO)

4.2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

1.3.3 Prozesskostenhilfe

Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind oft schwer abzuschätzen. (Der Volksmund sagt dazu: „Vor den Gerichten ist es wie auf hoher See: man befindet sich allein in Gottes Hand.“) Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen. Bei einem vor den Zivilgerichten geführten und verlorenen Prozess über mehrere Instanzen hinweg kann es vorkommen, dass die Gerichts- und Anwaltskosten die Höhe des Streitwertes erreichen oder gar überschreiten.

Auf der anderen Seite soll grundsätzlich aus finanziellen Gründen niemand davon abgehalten werden, vor Gericht sein Recht zu suchen und durchzusetzen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) nach den §§ 114 ff. ZPO zu beantragen (Näheres bei Wabnitz 2014a, Kap. 7.3; Trenczek et. al. 2014, Kap. I. 5.3.3, Kievel et. al. 2013, Kap. 22.1.4)

Literatur

Falterbaum, J. (2013): Rechtliche Grundlagen Sozialer Arbeit. 4. Aufl.

Kievel, W., Knösel, P., Marx, A. (2013): Recht für soziale Berufe. Basiswissen kompakt.

Kropholler, J. (2013): Bürgerliches Gesetzbuch – Studienkommentar. 14. Aufl.

Palandt, O. (2015): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Aufl.

Trenczek, T., Tammen, B., Behlert, W., Boetticher, A. von (2014): Grundzüge des Rechts. Studienbuch für soziale Berufe. 4. Aufl.

Wabnitz, R. J. (2014a): Grundkurs Recht für die soziale Arbeit. 4. Aufl.

1.4 Fall: Schlägerei und Schadensersatz

A und B sind verfeindet. Sie treffen sich zufällig spät abends in der Stadt. A sieht B zuerst, zieht ein Messer mit feststehender Klinge aus dem Halfter und sticht auf B ein, der ihn erst in diesem Moment erkennt. Der nicht bewaffnete B duckt sich in letzter Sekunde geschickt weg, sodass A ihn nicht trifft. Blitzschnell versetzt B dem A einen gezielten Faustschlag ins Gesicht, sodass A zu Boden geht, schwer im Gesicht verletzt wird und ins Krankenhaus gebracht werden muss.

1. Kann A von B Schadensersatz verlangen?

2. Kann B von A Schadensersatz verlangen?

(Die ebenfalls einschlägigen §§ 223 ff. StGB – Strafbarkeit von Körperverletzungen – sind hier nicht zu prüfen!)

Grundkurs Bildungsrecht für Pädagogik und Soziale Arbeit

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