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Klingt kompliziert? Versuchen wir es etwas einfacher

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Du hast dein Biologiestudium mit dem Master of Science abgeschlossen, bringst demnach eine besondere Qualifikation mit, die im Rahmen deiner Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin vorausgesetzt wird. Deine Aufgabe setzt sich aus verschiedenen Einzeltätigkeiten zusammen, die zusammengefasst einen Arbeitsvorgang bilden und zum Arbeitsergebnis führen. Jetzt gibt es Einzeltätigkeiten, die du aufgrund deiner Qualifikation auszuüben in der Lage bist, und im Gegensatz dazu auch Einzeltätigkeiten, die einfacher sind, also dieses Qualifizierungsmerkmal nicht aufweisen müssen.

Laut gängiger Praxis erfolgt die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe meistens auf der Grundlage, dass mindestens 50 Prozent der Einzeltätigkeiten dieses Qualifizierungs- oder Heraushebungsmerkmal aufweisen müssen oder dieses Kriterium sogar im gesamten Arbeitsvorgang als Voraussetzung erfüllt sein muss. Das ist in den meisten Fällen unrealistisch. Aktueller Rechtsprechung zufolge genügt es, wenn das Qualifizierungsmerkmal grundsätzlich vorliegt und die qualifizierenden Tätigkeiten eine Größenordnung von 10 Prozent bis 15 Prozent aller Tätigkeiten im gesamten Arbeitsvorgang einnehmen, was deutlich realitätsnäher ist.21

Wenn du deine Stelle noch nicht angetreten hast, kannst du für das Verhandeln der richtigen Entgeltgruppe diese Grundlage im Hinterkopf behalten. Es lohnt sich, beides zu überprüfen, die Entgeltgruppe und auch die Einstufung.

Folgende Fragen kannst du dir dazu stellen:

•Welche Qualifikation ist für diese Stelle erforderlich?

•Welche einschlägigen Erfahrungen im Bereich des genauen Tätigkeitsbereichs bringe ich mit?

•Rechtfertigt meine bisherige Berufserfahrung eine höhere Einstufung?

•Sind meine künftigen Aufgaben Bestandteil einer anderen (höheren) Entgeltgruppe?

Im bestehenden Arbeitsverhältnis:

•Habe ich neue Fähigkeiten erworben, die mich über die erforderlichen Kenntnisse hinaus qualifizieren?

•Sind meine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten Bestandteil einer anderen Entgeltgruppe?

•Ist meine Stelle zu niedrig bewertet, sodass eine Umgruppierung geprüft werden sollte?

Eine falsche Eingruppierung musst du als Arbeitnehmerin begründet darlegen und genau beweisen, dass die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe erfüllt. Denn nicht du als Arbeitnehmerin wirst neu eingruppiert, sondern deine Arbeitsstelle.

Im öffentlichen Dienst hast du nach § 37 TVöD sechs Monate Zeit, eventuelle Ansprüche auf Mehr- oder Nachzahlung des entsprechenden Lohnes bei deinem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Hierzu gelten entsprechende verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften, über die du dich im Vorfeld beim Personalrat informieren solltest.

Bei einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag versuchst du am besten zuerst in einem Gespräch mit deinem Arbeitgeber eine neue Eingruppierung zu erreichen. Bei Ablehnung bleibt dir nur der Klageweg über eine Feststellungs- oder Leistungsklage vor dem Arbeitsgericht. Diesen Weg und die damit verbundenen Konsequenzen solltest du für dich im Vorfeld ganz genau abwägen.

Kenne deinen Wert!

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