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1. Einheitliches IPR und einheitliches internes Kollisionsrecht

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a) Ist nur das materielle Recht gespalten, so führt die Gesamtverweisung in ein nicht gespaltenes IPR. Nimmt dieses die Gesamtverweisung an, so muss eine Auswahl unter den verschiedenen in diesem Staat bestehenden materiellen Rechtsordnungen getroffen werden.

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b) Art. 4 Abs. 3 S. 1 überlässt diese Auswahl dem internen Kollisionsrecht (interlokal oder interpersonal) jenes Staates. Gibt es ein solches internes Kollisionsrecht – das nicht kodifiziert zu sein braucht, aber als Recht des Gesamtstaates bestehen muss und nicht nur als in allen Teilstaaten ähnliches Recht –, so folgt das deutsche Recht dessen Unteranknüpfung. Das ist sinnvoll, da die Gesamtverweisung die Frage bereits an das fremde Kollisionsrecht abgegeben hat.

In Bosnien und Herzegowina gilt derzeit noch (Rn 39) das IPRG sowie das ILRG der SFR Jugoslawien fort. Verstarb ein Bosnien-Herzegowiner 2014 und soll ein deutsches Nachlassgericht einen Erbschein erteilen, so verweist Art. 25 Abs. 1 aF als Gesamtverweisung auf bosnisch-herzegowinisches Recht. Art. 30 Abs. 1 IPRG (als BuH-Recht) knüpft ebenso an, nimmt also die Verweisung an. Art. 3, 34 ILRG verweisen – mangels eines Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina – auf das Recht des Teilstaates, dem der Erblasser angehörte. In Betracht kommen die drei im Zuge des Friedensabkommens von Dayton entstandenen Teilrechtsordnungen: Föderation Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, Distrikt Brèko.[77]

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