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A. Sachenrechtliche Grundbegriffe
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Das BGB enthält an vielen Stellen Definitionsnormen, sog. „Legaldefinitionen“. In der Regel verwendet das Gesetz dabei die Methode der „Essentialdefinition“. Dadurch soll das Wesen des zu definierenden Begriffs abstrakt umschrieben werden. Dies dient der Rechtssicherheit bei der Rechtsanwendung und eignet sich hierfür besser, als eine „Nominaldefinition“, die sich darin erschöpft, einen Begriff anhand von Beispielen zu erklären. Die Bestandteile einer Essentialdefinition setzen sich aus der nächst höheren Gattung und dem unterscheidenden Merkmal zusammen.
Beispiel
Ein Schimmel (zu definierender Begriff) ist ein Pferd (nächst höhere Gattung), welches weiß ist (unterscheidendes Merkmal), oder kurz: Ein Schimmel ist ein weißes Pferd.
1. Teil Einleitung › A. Sachenrechtliche Grundbegriffe › I. Begriff der Sache