Читать книгу Schuldrecht Besonderer Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 30
cc) Verkauf noch nicht existierender Sachen
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Es ist denkbar, dass der verkaufte Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages noch gar nicht existiert.
Beispiel 1
Züchter V „verkauft“ dem K sämtliche Welpen des nächsten Wurfes seiner Hündin Zora.
Beispiel 2
Händler V „verkauft“ dem K einen PKW, der erst noch vom Hersteller H hergestellt und von V beschafft werden muss.
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Im Beispiel 1 und 2 schließen die Parteien einen Kaufvertrag über eine künftige Sache (bzw. Tier, vgl. § 90a S. 3). Hier kommen mehrere Varianten in Betracht:
Soll der Vertragspartner eine Sache selber erzeugen oder durch Erfüllungsgehilfen erzeugen lassen, liegt ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 (s.o. Rn. 7) vor. Im Beispiel 1 ist daher ein Werklieferungsvertrag i.S.d. § 650 anzunehmen.[12]
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Verspricht der Vertragspartner keine persönliche Herstellung, schuldet er nur die Übereignung und Übergabe der zukünftig hergestellten Sache. Im Beispiel 2 liegt daher ein Kaufvertrag vor. Dem Umstand, dass der Verkäufer bei Vertragsschluss noch nicht liefern kann, tragen die Vertragspartner (ausdrücklich oder konkludent) durch Vereinbarung einer aufschiebenden (mögliche und erfolgreiche Herstellung) oder auflösenden (gescheiterte Herstellung) Bedingung bzw. einem Rücktrittsvorbehalt Rechnung.[13] Welche Variante einschlägig ist, ist eine Sache der Auslegung im Einzelfall (§§ 133, 157).
JURIQ-Klausurtipp
Deswegen müssen Sie gedanklich erst die aufschiebende Bedingung prüfen und dürfen erst dann die anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 bearbeiten – siehe Rn. 56 ff.