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3. Rechtskauf/Kauf über sonstige Gegenstände (§ 453)

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Nach § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Sachkauf auf den Kauf von „Rechten und sonstigen Gegenständen“ entsprechende Anwendung. Die Leistungspflichten des Verkäufers werden beim Rechtskauf also durch die §§ 453, 433 Abs. 1 beschrieben. Folgende Grundvarianten sind denkbar:

Schuldrecht Besonderer Teil I

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