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c)Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

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Den Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt sind gem. § 9 EFZG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Auch hierbei läuft der Urlaubsanspruch weiter.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II

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