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Оглавлениеa)Arbeitsbefreiung für Aus- und Fortbildung gem. § 9 SUrlV
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Nach § 9 SUrlV kann den Tarifbeschäftigten jeweils bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 gewährt werden.
Zunächst sieht Absatz 1 Nr. 1 die Gewährung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, vor, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist.
Unablässig für die Gewährung von einer Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung ist die Durchführung durch eine staatliche Stelle, d.h. Bund, Länder, bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zu den kommunalen Stellen zählen alle öffentlichen Unternehmen der Kommunen auf Gemeinde- oder Kreisebene.
Nicht von Nr. 1 erfasst werden soll ein privat durchgeführtes Studium an der Hochschule des Bundes. Denn die berufliche Aus- und Fortbildung müsse Fähigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für die konkreten, derzeit ausgeübten Dienstaufgaben von Nutzen seien. Eine Ausbildung im Sinne dieser Norm sei daher nur eine Ausbildung innerhalb der Laufbahn.
Gefordert wird insoweit ein enger Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit. Bei einem privaten Studium an der Hochschule des Bundes handelt es sich um eine Ausbildung, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Bildungsabschluss) für die Laufbahn des höheren Dienstes zu erwerben. Das soll eine Umgehung der beamtenrechtlichen Vorschriften darstellen, da für laufbahnübergreifende Ausbildungen im Beamtenrecht die Möglichkeit des Aufstiegs besteht.
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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV wird zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung nach Nr. 1 sowie bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien ausschließlich für Prüfungstage selbst, nicht jedoch für weitere Vorbereitungstage Arbeitsbefreiung gewährt.
Umfasst werden insoweit Abschlussprüfungen, Semesterabschlussprüfungen, Modulabschlussprüfungen wie auch das Rigorosum.
Für die Abfassung der Master-, Bachelor- und Diplomarbeit kann kein Sonderurlaub beansprucht werden.
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§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV unterstützt die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen.
Arbeitsbefreiung setzt hiernach voraus, dass gemeinnützige Ziele verfolgt werden und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erbracht wird.
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§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV erkennt für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) durchgeführt werden, ein berechtigtes Interesse an.
Zu den Trägern der freien Jugendhilfe zählen juristische Personen und Personenvereinigungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts wie auch die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Arbeitsbefreiung ist danach vorgesehen für folgende Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB VIII:
außerschulischer Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung;
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit;
Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit;
Internationale Jugendarbeit;
Kinder- und Jugenderholung;
Jugendberatung.
Ferienfreizeiten, Jugenderholungsmaßnahmen, Zeltlager, nationale wie internationale Jugendbegegnungen werden daher von der Regelung umfasst.
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Steht dem Tarifbeschäftigten kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz zu, da das Bundesland ein solches nicht gesetzlich geregelt hat, kann er nach § 9 Abs. 2 SUrlV Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen für bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts erhalten. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat.
Beispiel
Bayern und Sachsen sind die beiden einzigen Bundesländer, die kein entsprechendes Bildungsgesetz erlassen haben.