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e)Arbeitsbefreiung für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer gem. § 14 SUrlV
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Wenig praxisrelevant ist der Arbeitsbefreiungstatbestand nach § 14 SUrlV für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.