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f)Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke gem. § 15 SUrlV

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§ 15 SUrlV gewährt Arbeitsbefreiung von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn der Beschäftigte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt.

Sonderurlaub wird ausschließlich Vorstandsmitgliedern bzw. Delegierten gewährt.

Die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär begründet keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.[62]

Gleiches gilt für die Tätigkeit als Ordner bei einer gewerkschaftlichen Demonstration, wenn diese im Zusammenhang mit einem Warnstreik anlässlich von mit dem Arbeitgeber geführter Tarifverhandlungen stattfindet.[63]

Ebenso ist keine Arbeitsbefreiung zur Vorbereitung von Personalratswahlen, als Wahlwerber oder für die Beteiligungen der Spitzenorganisationen nach § 118 des BBG zu gewähren.

Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II

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