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Schuldrecht
ОглавлениеIm zweiten Buch ist in den §§ 241 bis 853 BGB das »Recht der Schuldverhältnisse« geregelt. Üblicherweise wird dieses Buch kurz als Schuldrecht bezeichnet. Diesbezüglich lässt sich wiederum differenzieren zwischen
dem Allgemeinen Schuldrecht und
dem Besonderen Schuldrecht.